Der Einspruch gegen einen Schätzbescheid kann auch durch die Abgabe einer elektronischen Steuererklärung erfolgen. Doch um Wirksamkeit zu erlangen, muss die komprimierte Steuererklärung per ElsterFormular vollständig eingereicht werden, entschied das FG Niedersachsen.
Der Fall: Fristüberschreitung wegen unvollständiger, komprimierter Steuererklärung
Ein Steuerpflichtiger hatte es auch nach der Aufforderung des Finanzamts versäumt, seine Einkommens- und Umsatzsteuererklärung rechtzeitig abzugeben. Daraufhin wurde am 23. Juni 2011 ein Schätzbescheid erlassen. Innerhalb der Einspruchsfrist, die am 27. Juli 2011 (ein Monat ab Zugang des Bescheids) endete, reichte der Steuerpflichtige eine Einkommens- und Umsatzsteuererklärung für den betreffenden Zeitraum ein. Den unterschriebenen Ausdruck der Steuererklärung, den das Finanzamt zwingend für die Entschlüsselung und Authentifizierung der Daten benötigte, reichte der Steuerpflichtige jedoch erst nach Ablauf der Frist am 8. August 2011 ein. Zwar wurde die eingereichte Steuererklärung als Einspruch gewertet, dieser war jedoch zu spät erfolgt. Die Schätzbescheide wurden wirksam. Gegen diese Entscheidung legte der Steuerpflichtige erneut Einspruch ein und begründete diesen mit technischen Schwierigkeiten beim Druck der Dokumente. Dieser wurde erneut abgelehnt, woraufhin der Steuerpflichte Klage einlegte.
Die Entscheidung: Einspruch erfolgte nicht fristgerecht
Die Richter am FG Niedersachsen stellten fest: Der Einspruch war im vorliegenden Fall nicht fristgerecht erfolgt und die Klage somit abzuweisen (Urteil vom 13. März 2014, Az. 4 K 32/12). Solange die unterschriebenen Dokumente nicht vorlagen, konnte das Finanzamt auf die übertragenen Daten nicht zugreifen. Für die Entschlüsselung der Daten ist eine sogenannte Telenummer erforderlich, eine Zahlen-/Buchstabenfolge, die mit dem unterschriebenen Dokument übermittelt wird. Vorher konnten die elektronisch übermittelten Dokumente vom zuständigen Finanzamt weder geöffnet, noch gelesen oder bearbeitet werden und galten somit als nicht zugegangen. Die Richter sahen auch keine Möglichkeit, dem Steuerpflichtigen eine Wiedereinsetzung des vorigen Stands zu gewähren. Zwar hatten ihn nicht verschuldete technische Schwierigkeiten beim Druck am rechtzeitigen Einreichen der Dokumente gehindert. Jedoch hätte er jederzeit vom komprimierten Verfahren abweichen und beispielsweise ein formloses Einspruchsschreiben einreichen können. Diese Möglichkeit hatte der Steuerpflichtige versäumt und deshalb sein Recht auf eine Wiedereinsetzung verwirkt.
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