Für größere Anschaffungen des Anlagevermögens, wie Pkw, neuer Server oder auch preisintensive Buchhaltungssoftware, kaufen Unternehmer häufig auch eine Garantieverlängerung. Doch gelten die Ausgaben für eine Garantieverlängerung als Anschaffungsnebenkosten? Wie sind diese steuerlich zu behandeln?
Berlin, 10. September 2015 – Bei größeren Gerätschaften bieten Verkäufer häufig gegen einen Aufpreis eine Garantieverlängerung oder Garantieerweiterung an. Daher entsteht bei Unternehmern und Selbstständigen immer wieder die Frage, ob diese Garantieerweiterung die Anschaffungskosten erhöht.
Die Antwort auf diese Frage lautet: Garantieverlängerungen erhöhen nicht die Anschaffungsnebenkosten.
Garantieerweiterungen sind keine Anschaffungsnebenkosten
§ 255 HGB besagt:
„Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (…) Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.“
Gemäß dieser Aussage, können Anschaffungsnebenkosten nur dann aktiviert werden, wenn diese notwendig sind, um den Anlagegegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.
Eine Garantieverlängerung ist jedoch nicht notwendig, damit der Gegenstand erstmalig genutzt werden kann. Der Server oder das Fahrzeug funktioniert mit oder ohne Garantieerweiterung in gleicher Weise. Deshalb kann diese auch nicht als Anschaffungsnebenkosten aktiviert werden.
Garantieverlängerung ist ein unabhängiger Versicherungsschutz
Die erweiterte Garantie soll dazu dienen, dem Unternehmer Schutz zu verschaffen, falls bei dem Gerät während der vereinbarten Garantiezeit ein Defekt auftritt. Im Prinzip besteht die Aufgabe darin, den Unternehmer zu versichern. Daher kann eine Garantieverlängerung als Versicherungsschutz und damit als eine eigenständige Leistung angesehen werden.
Versicherungsleistungen sind im Übrigen umsatzsteuerfrei.
Wie werden Garantieerweiterungen verbucht?
Interessant für Unternehmer oder Selbstständige ist natürlich auch die Frage, wie diese Garantieerweiterungen denn steuerlich verbucht werden. Das ist abhängig von der Art der Gewinnermittlungsmethode:
- Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Hier darf die Zahlung für eine Garantieverlängerung sofort im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe gebucht werden.
- Bilanzierung: Bilanzierer müssen einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden. Das führt dazu, dass nach Ablauf der kostenfreien Garantiezeit, die Kosten für die Garantieverlängerung über die entsprechenden Jahre gewinnmindernd aufgelöst werden.
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