Es muss nicht immer ein Neuer sein. Auch gebrauchte Fahrzeuge eigenen sich hervorragend als Firmenwagen und schonen gleichzeitig das Betriebskonto. Was Sie bei der Abschreibung eines Gebrauchtwagens beachten müssen und welche Steuerregelungen bei der Privatnutzung des Gebrauchten in Anspruch genommen werden können, erfahren Sie im Folgenden.Neuwagen belasten das Betriebskonto mit unverhältnismäßig hohen Kosten, betrachtet man den Wertverlust neuer Fahrzeuge im ersten Jahr. Eine attraktive Alternative sind der lokale Gebrauchtwagenmarkt oder spezialisierte Online-Portale wie Mobile.de oder Autoscout24. Grund dafür ist die Abschreibungsdauer. Kaufen Sie sich einen Neuwagen, müssen Sie diesen laut Gesetz volle 6 Jahre abschreiben. Bei einem Gebrauchten wurde der Wagen vom Vorbesitzer bereits teilweise oder sogar ganz abgeschrieben.
Somit können Sie ihre Ausgaben für das gebrauchte Fahrzeug schneller steuermildernd geltend machen. Berechnungsgrundlage ist in diesem Fall die voraussichtliche Restnutzungsdauer.
So ermitteln Sie die Restnutzungsdauer Ihres gebrauchten Firmenwagens
Auch bei einem gebrauchten Firmenwagen streikt das Finanzamt, sollten Sie dessen Kosten bereits im ersten Jahr komplett absetzen wollen. Ein Gebrauchtwagen ist eine Investition, die mehrere Jahre betrieblich genutzt wird. Diese Zeitspanne spiegelt sich in der voraussichtlichen Restnutzungsdauer des Fahrzeugs wider. Die Restnutzungsdauer kann vom Betrieb selbst geschätzt werden. Hierbei werden das Alter des Fahrzeugs, der Zustand und die Art der voraussichtlichen Nutzung berücksichtigt.
Bei Neuwagen gibt es bezüglich der Abschreibung keine Sonderregelungen (siehe AfA-Tabelle Personenkraftwagen 4.2.1).
Die Abschreibung von gebrauchten Fahrzeugen ist abhängig von der erwarteten Restnutzungsdauer des Kfz:
Alter des Kfz bei Aufnahme ins Betriebsvermögen (Jahre) | Erwartete Restnutzungsdauer (Jahre) | Abschreibungssatz (%) |
---|---|---|
1 Jahr | 5 Jahre | 20 % |
2 Jahre | 4 Jahre | 25 % |
3 Jahre | 3 Jahre | 33 % |
4 Jahre | 2 Jahre | 50 % |
5 Jahre | 2 Jahre | 50 % |
6 Jahre | 2 Jahre | 50 % |
7 Jahre | 2 Jahre | 50 % |
8 Jahre | 2 Jahre | 50 % |
Gebrauchter Firmenwagen – privat genutzt
Werden Pkw, die dem Betriebsvermögen zugerechnet sind, privat gefahren, sieht der Gesetzgeber darin einen geldwerten Vorteil für den Nutzer. Dieser muss gegengerechnet werden, wenn Anschaffungspreis und Betriebskosten des Fahrzeugs steuerlich abgesetzt werden sollen. Dem Nutzer des Fahrzeugs stehen dazu zwei Möglichkeiten offen: das Fahrtenbuch und die Ein-Prozent-Methode. Welche dieser Steuerregelungen für Sie am günstigsten ist, sollten Sie oder Ihr Steuerberater anhand folgender Punkte ermitteln:
- Wie groß ist der Umfang der Privatnutzung?
- Wie viel Aufwand fällt bei der Führung eines Fahrtenbuchs an?
- Und wie groß ist die Entfernung zwischen Arbeitsplatz und Wohnung?
Das Fahrtenbuch
Im Fahrtenbuch werden dienstliche Fahrten, private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sowie gegebenenfalls Familienheimfahrten dokumentiert. Entstandene Kosten müssen durch Belege nachgewiesen werden. Allgemein können diese Fahrten mit 0,30 Euro pro Kilometer geltend gemacht werden. (Konkretere Angaben zu dieser Regelung gibt es hier). Vorteil des Fahrtenbuchs ist die detaillierte Dokumentation des privaten Nutzungswerts des Firmenwagens an den Gesamtkosten. Dieser muss vom Nutzer des Fahrzeugs versteuert werden. Zu den Gesamtkosten zählen unter anderem auch Unfallkosten – egal ob der Unfall bei einer privaten oder dienstlichen Fahrt passiert.
Die Ein-Prozent-Methode
Bei dieser Steuerregelung werden alle laufenden Kosten des Firmenwagens als Betriebsausgaben abgerechnet. Die Versteuerung der privaten Nutzung des Pkws erfolgt in diesem Fall durch eine monatliche Zahlung in Höhe von 1 % des inländischen Brutto-Listenpreises des Fahrzeugs. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Wagen gebraucht erworben wurde oder ob es sich um einen Neuwagen handelt. Dies bestätigte erst kürzlich ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs. Vor der Steuer unterscheiden sich gebrauchte und neue Dienstwagen für den Nutzer somit nicht.
Welche Steuerregelung für Sie die günstigere ist, entscheidet der Einzelfall.
In beiden Fällen kommt es zu einer Reduzierung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils, wenn Sie nachweisen können, dass Ihnen der Firmenwagen aufgrund von Reparaturen oder Abwesenheit durch Urlaub oder Geschäftsreisen einen vollen Monat nicht zur Verfügung stand.
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