Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass das Finanzamt die Gebühr für eine verbindliche Auskunft zu Recht erhebt.
Ein Steuerbürger hat die Möglichkeit, beim Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten zu beantragen. Ab 2007 wurde diese schon zuvor bestehende Möglichkeit gesetzlich näher geregelt und gleichzeitig – erstmals – eine Gebühr hierfür eingeführt.
Bei der Erteilung von verbindlichen Auskünften gehe es um eine über die Hauptaufgaben der Finanzverwaltung hinausgehende „individuelle Dienstleistung“ gegenüber dem Auskunftssuchenden.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2008 [Aktenzeichen: 1 K 46/07]
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