Steuerliche Nebenleistungen an sich sind keine Steuern, sondern fallen in der Regel im Zusammenhang mit einer Steuer an. Es handelt sich also lediglich um Zahlungen. Interessant für selbstständige Unternehmer ist die Frage, ob diese steuerlichen Nebenleistungen auch als Betriebsausgabe absetzbar sind.
Berlin, 22. Juni 2015 – Steuerliche Nebenleistungen sind Zahlungen, die in Verbindung mit einer Steuer anfallen, wenn die zugrunde liegende Steuer nicht fristgerecht gezahlt wird.
Sie dienen jedoch nicht in erster Linie als Einnahmequelle für den Staat, sondern vereinfacht ausgedrückt, als Druckmittel um das Fehlverhalten des Steuerpflichtigen zu sanktionieren.
Was konkret steuerliche Nebenleistungen sind, wird detalliert in §3 Absatz 4 Abgabenordnung geregelt. Dazu gehören unter anderem:
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Verzögerungsgelder
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Verspätungszuschläge
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Zinsen (zum Beispiel Zinsen auf Steuernachforderungen)
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Säumniszuschläge
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Zwangsgelder und Kosten
Können steuerliche Nebenleistungen als Betriebsausgabe angesetzt werden?
Interessant für Selbstständige, Unternehmer und Freiberufler ist natürlich die Frage nach der steuerlichen Behandlungen dieser Sonderzahlungen. Grundsätzlich gilt: Wenn die zugrunde liegende Steuer als Betriebsausgabe abgesetzt werden kann, dann gilt das auch für die steuerliche Nebenleistung.
Als Betriebsausgabe können in der Regel nur betriebliche Steuern angesetzt werden. Dazu gehören beispielsweise Grundsteuer für das Betriebsgrundstück, Kfz-Steuer für Firmenwagen oder auch die Lohnsteuer für Arbeitnehmer. Falls auf diesen Steuern steuerliche Nebenleistungen erhoben werden, können diese ebenfalls als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
Wird zum Beispiel die Lohnsteuer für Arbeitnehmer zu spät überwiesen, verhängt das Finanzamt einen Säumniszuschlag. Wird daraufhin die Lohnsteuer und der Zuschlag bezahlt, kann beides als Betriebsausgabe angesetzt werden.
Achtung bei Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist zwar auch eine betriebliche Steuer, darf allerdings seit 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Daher teilen auch die in Verbindung mit der Gewerbesteuer anfallenden steuerlichen Nebenleistungen dasselbe Schicksal. Ob die Gewerbesteuer in Zukunft wieder als Betriebsausgabe gilt, beziehungsweise, ob das Abzugsverbot überhaupt verfassungsrechtlich war, wird dieses Jahr vom Bundesfinanzhof entschieden. Auch Zinsen, die in Verbindung mit Steuerhinterziehung anfallen, dürfen in keiner Weise auf irgendeine Art abgesetzt werden.
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