Schon in der Vergangenheit ging es vor der Finanzverwaltung des Öfteren darum, ob gemischt-genutzte Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden können. Das BFH hat nun einen Beschluss erlassen, der weitreichende Folgen nach sich ziehen könnte.
Ausgangssituation der Entscheidung: Gemischt genutzte Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer
Im der Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren hatte ein Mann geklagt, der in seinem Einfamilienhaus ein häusliches Arbeitszimmer unterhielt. Dieses nutzte er zu einem Anteil von rund 60 Prozent betrieblich, da er von dort aus seine zwei vermieteten Immobilien mit jeweils mehreren Parteien verwaltete. Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung setzte der Kläger deshalb die Kosten für sein Arbeitszimmer anteilig als Aufwendungen von der Steuer ab. Das Finanzamt jedoch berief sich auf den § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG, demzufolge der Ansatz gemischter Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht möglich sei.
Definition des häuslichen Arbeitszimmers auf dem Prüfstand
Bisher war das häusliche Arbeitszimmer der Rechtsprechung des BFH zufolge ein Raum, der in das private Zuhause des Steuerpflichtigen eingegliedert ist, aber fast ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt wird. Zumindest die untergeordnete private Nutzung war dem BMF zufolge bisher kein Problem (vgl. Schreiben vom 2. März 2011, veröffentlicht im BStBl 2011 I S. 195, Rn. 3). Ins Wanken geriet diese Definition bereits 2009, als der BFH in seinem Beschluss vom 21. September 2009, Az. GrS 1/06) festhielt, dass die Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen steuerlich geltend gemacht werden könnten. Seither war es nur eine Frage der Zeit, bis die steuerliche Behandlung des häuslichen Arbeitszimmers erneut auf den Prüfstand kommen würde.
BFH hält steuerliche Absetzbarkeit für möglich
Im vorliegenden Fall konnte der Kläger einwandfrei nachweisen, dass die betriebliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers zu einem Anteil von 60 Prozent vorlag. Das Finanzgericht sprach sich für die Anerkennung dieser Aufwendungen als Werbungskosten aus und wandte damit der Argumentation der Richter des Großen Senats in Hinblick auf gemischt veranlasste Reisen an. Der IX. Senat des BFH ist derselben Auffassung. Da er sich mit seiner Entscheidung gegen einen anderen Senat des BFH wenden würde, legt er die Sache dem Großen Senat zur Entscheidung vor. Sollte auch der Große Senat der Auffassung des IX. Senats folgen, könnte dies weitreichende Folgen nach sich ziehen, beispielsweise auch für die steuerliche Behandlung von Arbeitsecken in anderen Wohnräumen. Deshalb empfehlen Experten betroffenen Steuerpflichtigen, die Schließung entsprechender Fälle mit einem Verweis auf die ausstehende Entscheidung des BFH zu verhindern.
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