Geschenke an Geschäftspartner, wie den Steuerberater, die Lieferanten und Kunden, sind heute gang und gäbe. Sie dienen im Allgemeinen der Förderung der Geschäftsbeziehung und können deshalb als betrieblich veranlasst und somit abzugsfähig angesehen werden.
Dennoch gilt es bei Geschenken an Geschäftspartner einige grundlegende Punkte zu beachten.
Geschenke nur bis 35 Euro
Grundsätzlich sind Geschenke nur dann als Betriebsausgabe absetzbar, wenn ihr Wert 35 Euro nicht überschreitet. Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen sind die 35 Euro als Nettowert zu verstehen, bei umsatzsteuerbefreiten Unternehmen dagegen sind die 35 Euro der Bruttowert. Die Freigrenze von 35 Euro gilt pro beschenkter Person und Jahr. Das heißt, werden drei Geschenke an den Geschäftspartner im Jahr überreicht, die jeweils einen Wert von 35 Euro aufweisen, sind diese nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Werden die drei Geschenke dagegen an drei Mitarbeiter eines Unternehmens verteilt, bleiben sie steuerlich absetzbar. Zu beachten ist außerdem: Wird die Freigrenze überschritten, kann auch die Vorsteuer aus dem Warenwert nicht mehr betrieblich angesetzt werden.
Betrieblicher Anlass für Geschenke
Des Weiteren muss ein betrieblicher Anlass für die Geschenke bestehen. Als Anlässe werden etwa der Geburtstag oder die Hochzeit eines Geschäftspartners angesehen. Wird das Geschenk allerdings angedacht, um eine Gegenleistung, wie einen Auftrag zu erhalten, gilt das Geschenk als Schmiergeschenk und ist mitunter sogar strafbar. Deshalb sollte genau notiert werden, wem ein Geschenk geschickt wird und zu welchem Anlass. So kann das Finanzamt auch bei einer Tiefenprüfung keinen Anstoß an Geschenken nehmen.
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Quellen: http://www.handwerksblatt.de