Die Zeit des Jahreswechsels ist regelmäßig die Zeit der Feierlichkeiten und Geschenke. Ob Geschäftspartner, Kunden oder Mitarbeiter, mit einer kleinen Aufmerksamkeit möchten Unternehmer bzw. Arbeitgeber sich in positive Erinnerung bringen.
Geschenke an Geschäftspartner und Kunden
Pro Kunde oder Geschäftspartner dürfen Geschenke im Wert von 35 Euro pro Jahr verschenkt werden. Der Wert ist bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen als Netto-, bei Kleinunternehmern als Bruttobetrag anzusetzen. Wird dieser Betrag nicht überschritten, können die Kosten für die Geschenke an Kunden und Geschäftspartner vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Wer jedoch nur einen Cent über diesem Betrag liegt, kann die Geschenke an Geschäftspartner und Kunden nicht mehr als Betriebsausgabe geltend machen. Deshalb ist hier auf den genauen Wert der Geschenke zu achten.
Geschenke an Mitarbeiter und Betriebsfeiern
Bei den Mitarbeitern sind Geschenke ebenfalls steuerfrei, und zwar bis zu einem Betrag von 40 Euro. Allerdings darf die Grenze bei sich bietenden Gelegenheiten auch mehrfach erreicht werden. Bekommt der Mitarbeiter also sowohl zum Geburtstag als auch zum Firmenjubiläum ein Geschenk, dürfen zwei Mal die 40 Euro ausgeschöpft werden. Das gilt jedoch ausschließlich für Sachzuwendungen, nicht jedoch für Gutscheine. Diese müssen als Arbeitslohn versteuert werden. Bei den Betriebsfeiern darf der Mitarbeiter ebenfalls nicht finanziell benachteiligt werden, sofern sich die Kosten im Rahmen halten. Dieser wird pro Feier und Mitarbeiter auf 110 Euro festgesetzt, wobei das Geschenk bereits enthalten ist. Bei höheren Kosten müssen diese steuerlich beim Mitarbeiter berücksichtigt werden.
Weihnachtsgeld und Steuern
Auch Weihnachtsgeld wird zum Jahreswechsel gerne ausgezahlt. Allerdings verringert sich die Freude schnell, sieht man, welchen Betrag Vater Staat abzieht. Dennoch muss genau unterschieden werden zwischen normalem Gehalt und Weihnachtsgeld, da für letzteres andere steuerliche Regelungen gelten. Bei den modernen Lohnbuchführungsprogrammen werden die unterschiedlichen steuerlichen Berechnungsgrundlagen für das Weihnachtsgeld allerdings automatisch mit eingerechnet.
Quelle: Der Steuerzahler 12/2009, S. 245
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