Wenn Ihr Internetanschluss in der Vergangenheit schon einmal von einem Ausfall betroffen war, wissen Sie sicherlich wie ärgerlich dies ist – insbesondere dann, wenn Sie das Internet für Ihre Arbeit benötigen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt ein Urteil gefällt, das Unternehmern wie Verbrauchern Hoffnung auf einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Telekommunikationsanbieter macht, wenn der Internetanschluss nicht wie vertraglich vereinbart zur Verfügung gestellt wird.
Internetnutzung war nicht möglich
Der Kunde eines Telekommunikationsunternehmens hatte vom 15. Dezember 2008 bis zum 16. Februar 2009 seinen Internetanschluss nicht nutzen können. Dies war auf einen Fehler im Rahmen einer Tarifumstellung zurückzuführen und konnte vom Telekommunikationsanbieter nicht auf die Schnelle behoben werden. Der fehlende Internetanschluss bedeutete für diesen Kunden gleichzeitig auch, dass er nicht telefonieren und keine Faxe verschicken konnte, da er die VoIP-Technologie nutzte. Dem Kunden fielen Mehrkosten an, die einerseits durch das Ausweichen auf ein Mobiltelefon, andererseits durch den Wechsel zu einem anderen DSL-Anbieter entstanden. Er reichte gegen das Telekommunikationsunternehmen Klage ein und forderte eine Erstattung dieser Mehrkosten. Zusätzlich forderte er jedoch Schadensersatz für den Umstand, dass er seinen DSL-Anschluss nicht nutzen und infolgedessen auch nicht telefonieren und faxen konnte. Hierfür setzte er einen Schadensersatz von 50 Euro pro Tag an. Der Fall ging durch alle Instanzen.
Erste Entscheidungen
Das Amtsgericht Montabaur (Urteil vom 7. Dezember 2010, Az. 5 C 442/10) und das Landesgericht Koblenz (Urteil vom 7. März 2012, Az. 12 S 13/11) haben in vorhergehenden Entscheidungen die Erstattung der Mehrkosten in Höhe von 457,50 Euro zugestanden und dem Kläger somit teilweise Recht gegeben. Seiner Forderung von Schadensersatz kamen die Richter jedoch nicht nach. Daher legte er Revision beim Bundesgerichtshof ein, um seinen Schadensersatzanspruch weiter zu betreiben.
Schadensersatz für Internetausfall gerechtfertigt
Der Bundesgerichtshof sprach kürzlich sein Urteil und verschaffte dem Kläger zumindest einen Teilerfolg (Urteil vom 24. Januar 2013, Az. III ZR 98/12). Der Schadensersatz für den Ausfall des Telefaxes wurde von den Richtern abgewiesen. Ein Fax ist kein zwingend erforderliches Gerät, da es lediglich die Übermittlung von Informationen beschleunigt, die jedoch ebenso gut mit der Post verschickt werden können. Zudem maßen die Richter dem Telefax einen eher untergeordneten Wert zu, da es heutzutage ohnehin weitgehend durch den Versand von E-Mails abgelöst ist. Auch der Schadensersatz für den Ausfall des Telefons wurde abgelehnt. Die Richter stellten fest, dass es keinen Anspruch auf Schadensersatz gäbe, da der Kläger eine Alternative nutzen konnte und ihm die daraus entstandenen Mehrkosten ersetzt wurden. Der Telekommunikationsunternehmer wurde somit bereits ausreichend in Anspruch genommen. Recht bekam der Kläger allerdings hinsichtlich seines Schadensersatzanspruches bezüglich des ausgefallenen Internetanschlusses. In den Augen der Richter stellt es eine erhebliche Einschränkung im Alltag sowie bei der Arbeit dar, wenn das Internet nicht zur Verfügung steht, da es Informationen unterschiedlichster Art zur Verfügung stellt und der Kommunikation dient. Zudem ist das Internet häufig auch Gegenstand der Vertragsanbahnung im Geschäftsverkehr und somit für Unternehmer unabdingbar. Der Kläger erhielt daher die Erlaubnis, Schadensersatz zu verlangen, dessen Höhe sich nach den marktüblichen Kosten richtet, die angefallen wären, wenn der vereinbarte DSL-Anschluss zur Verfügung gestellt worden wäre, bereinigt um einige Faktoren.
Praxistipp
Einzelne Tage, wenn auch wiederkehrend, werden im Regelfall keinen Schadensersatzanspruch gegenüber Ihrem Telekommunikationsanbieter begründen. Wenn Sie allerdings mit einem längeren Ausfall Ihres Internetanschlusses konfrontiert werden, kann es sich durchaus lohnen, sich unter Beziehung auf dieses Urteil an seinen Telekommunikationsanbieter zu wenden und Schadensersatz zu fordern.
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 24. Januar 2013
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