Auch auf eigene Rechnung tätige Prostituierte, die ohne Zuhälter oder Bordell ihr Geschäft betreiben, müssen Gewerbesteuer zahlen. Dies hat jetzt das Finanzgericht Hamburg entschieden.
In dem vorliegenden Streitfall trat die im horizontalen Gewerbe als Klägerin auf. Sie wollte damit der Nachforderung des Finanzamtes entgehen. Denn dieses hatte durch andere Ermittlungen Kenntnis über Rechnungen und Quittungen, die im Rahmen der Dienstleistung der Prostituierten angefallen waren, erhalten. Auf Grundlage dieser Belege schätze das Finanzamt den Umsatz ab und verlangte gleich für mehrere Jahre die Nachzahlung der Gewerbe-, Umsatz- und Einkommenssteuer.
Schätzung des Jahresumsatzes im sechsstelligen Bereich
Angesetzt hatte das Finanzamt hierbei einen Jahresumsatz von mindestens 170.000 Euro. Die Prostituierte machte dagegen geltend, dass sie nur als Kleinunternehmerin tätig sei und ihr jährlicher Umsatz unter 17.200 Euro liege. Dieser Angabe, die von der Klägerin durch eine nachgereichte Steuererklärung untermauert wurde, schenkte das Finanzgericht jedoch keinen Glauben. Es sah sich gezwungen infolge des Fehlens konkreter Nachweise den Umsatz der Prostituierten zu schätzen. Hierbei errechnete das Gericht eine Summe von 120.000 Euro. Unter Abzug von Mietkosten für das Zimmer im Laufhaus, das die Prostituierte regelmäßig nutze, sowie weiterer Betriebskosten hielt das Finanzgericht einen Jahresgewinn von 85.000 Euro für realistisch.
Prostitution ist steuerpflichtig
Prostituierte sind somit, unabhängig ob sie auf eigene Rechnung arbeiten oder in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, steuerpflichtig. Wenn sie, wie die Klägerin, selbständig tätig sind, so betreiben sie nach dem Urteil des Finanzgerichte Hamburg ein Gewerbe, für das auch die Gewerbesteuer fällig wird.
Quelle: Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 12.03.2013 – 2 K 169/11 –
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.