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Gewerbesteuer ist und bleibt keine Betriebsausgabe

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 28. Januar 2022

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Im April informierten wir Sie über die wichtigsten Steuerurteile 2015 in Sachen Betriebsausgaben. Unternehmer waren sicherlich gespannt darauf, wie der Bundesfinanzhof entscheiden wird, ob die Gewerbesteuer wieder als Betriebsausgabe angesetzt werden darf oder nicht.

München, 17. Dezember 2015 – Der BFH musste entscheiden, ob die Regelung, wonach die Gewerbesteuer seit 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe angesetzt werden darf, verfassungsmäßig ist oder nicht. Es war jedoch bereits abzusehen, dass das oberste Gericht, die Regelung aus dem Jahr 2007 für verfassungskonform erklären wird – und so entschieden die Richter, die verfassungsrechtlichen Einwendungen zurückzuweisen (BFH-Urteil vom 10. September 2015, IV R 8/13).

Gründe für das Urteil

Die Richter bestätigten, dass die Gewerbesteuer in ihrer „Natur nach eine Betriebsausgabe“ sei und auch den Gewinn des Unternehmens mindere. Allerdings sei die mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz eingeführte Regelung verfassungskonform, dass die Gewerbesteuer bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht gewinnmindernd angerechnet werden darf.

Die Regelung darf nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden, sondern muss gemeinsam mit allen anderen steuerlichen Entlastungen betrachtet werden, die ebenfalls im Zuge dieses Gesetzes eingeführt wurden.

Vor allem der Aspekt, dass der Anrechnungsfaktor für die Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer erhöht wurde, führe in sehr vielen Fällen zu einer vollständigen Entlastung des Unternehmers. Wenn dieser Punkt im Sinne des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots betrachtet wird, verstößt das Abzugsverbot keinesfalls gegen das Grundgesetz.

I. Senat urteilte bei Kapitalgesellschaften ähnlich

Auch der I. Senat des BFH hatte bereits 2014 entschieden, dass dies auch für Kapitalgesellschaften gilt, obwohl durch das Abzugsverbot eine Doppelbelastung eintritt. Die Gewerbesteuer kann jedoch im Rahmen der Einkommensteuer des Unternehmers zumindest teilweise angerechnet werden.

Bildnachweise: © v.poth/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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