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Gewerbesteuer: Zinsen und Mieten dürfen nicht hinzugerechnet werden

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 28. Januar 2022

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Bei der Gewerbesteuer werden Zinsen für Pachtung auf den Gewinn aufgerechnet. Diese Hinzurechnung von Mieten und Zinsen zur Gewerbesteuer wurde vom Finanzgericht Hamburg als verfassungswidrig eingestuft. Das Gericht hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt um zu prüfen, ob die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen und Mieten zur Gewerbesteuer seit der Gesetzesänderung im Jahr 2008 rechtens ist.

Im fraglichen Fall hatte eine Tankstellenbetreiberin Dinge für den Betrieb gepachtet. Die Zinsen hierfür wurden bei der Einkommenssteuer berücksichtigt und haben somit den Gewinn verringert, der versteuert werden muss. Bei der Gewerbesteuer hingegen ist dies nicht der Fall. Hier wurden die Zinsen wieder dem Gewinn aufgerechnet – erst im Anschluss wurde die Gewerbesteuer berechnet.

Finanzgericht Hamburg: Das ist gegen die Verfassung!

Diesen Umstand hält das Finanzgericht Hamburg in seinem Beschluss für verfassungswidrig. Der Grund: das Vorgehen widerspreche dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes in Deutschland. Dieses fordert eine gleichmäßige Belastung aller Steuerpflichtigen.

Das sogenannte Ist-Leistungsfähigkeitsprinzip, nach dem jeder Steuerpflichtige anhand der finanziellen Leistungsfähigkeit besteuert werden soll, werde verletzt, wenn die Pachtzinsen – in diesem Beispiel – nicht berücksichtigt werden. Zwar kann das angewandte Verfahren gerechtfertigt sein, jedoch brauche es hierfür klare Gründe. Die bislang angeführten Gründe – hier wurde unter anderem angeführt, dass die Gewerbesteuer einen Objektsteuercharakter habe – seien unzureichend. Einen ähnlichen Schluss zog das Gericht für die Hinzurechnung von Zinsen.

Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe

Trotz verfassungsrechtlicher Zweifel an der 2008 in Kraft getretenen Regelung hält das Finanzgericht Hamburg es jedoch für richtig, dass die Gewerbesteuer nicht mehr als abziehbare Betriebsausgabe für die Gewinnermittlung gelte.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 29.02.2012 – 1 K 138/10

Bildnachweise: © rcfotostock/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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