Pokerspieler Poker-Turniere im echten Leben und im Internet boomen. Ambitionierte Pokerspieler sollten ihre Steuerpflicht allerdings genau prüfen, denn das FG Münster entschied, dass das professionelle Pokerspiel durchaus umsatzsteuerpflichtig sein kann.
Der Fall: Regelmäßige Teilnahme an Poker-Turnieren
Ein Arbeitnehmer hatte über mindestens neun Jahre hinweg regelmäßig an Poker-Turnieren teilgenommen und nahm dafür teilweise sehr lange Anreisen in Kauf. Zwischen diesen Veranstaltungen wurde er zudem in Cash-Games und in Internetveranstaltungen tätig. Schließlich nahm er dafür sogar unbezahlten Urlaub von seiner Arbeitsstelle und erzielte somit neben den Einnahmen aus den Poker-Spielen kein weiteres Einkommen mehr. In der Annahme, dass diese steuerfrei wären, gab der Spieler die gewonnenen Preisgelder nicht in seiner Einkommensteuererklärung an. Das Blatt wendete sich, nachdem er ein Interview im Internet gab, durch das das Finanzamt auf seine regelmäßigen Turnierteilnahmen aufmerksam wurde. Eine Betriebsprüfung führte zu einer Schätzung der Umsätze. Hierfür wurden die Einzahlungen auf seinem privaten Konto herangezogen. Da der Steuerpflichtige sich nicht als Berufsspieler sah, erhob er Klage vor dem Finanzgericht Münster.
Die Entscheidung: Umsatzsteuerpflicht für Profi-Pokerspieler
Der BFH hat bereits in zwei früheren Fällen entschieden, dass Profispieler gewerbliche Einkünfte erzielen und demnach zur Versteuerung verpflichtet sind (Az. XI R 48/91, NV 94,622). Wenig überraschend war daher, dass der 15. Senat des FG Münster die Klage abschlägig entschied (Urteil vom 15. Juli 2014, Az. 15 K 798/11 U). Die Richter stellten fest, dass die Gesamtumstände auf die Unternehmereigenschaft hindeuteten. Sowohl die Anzahl an Poker-Turnieren und -Spielen, an denen der Kläger teilgenommen hatte, als auch die Tatsache, dass er versuchte, seine Gewinnchancen durch das Engagement anderer Spieler zu verbessern, ließen auf eine professionelle Vorgehensweise schließen. Zudem hatte der Kläger im Vorfeld seine frühere Berufstätigkeit aufgegeben und selbst lange Anfahrtswege zu den Turnieren in Kauf genommen. Die Richter stellten fest, dass der Kläger sonstige Leistungen erbracht hat, indem er an Poker-Turnieren teilgenommen hat. Zwar hatte der Spieler einen Teil seiner Einnahmen im Ausland generiert. Diese seien allerdings im Inland steuerbar, da der Steuerpflichtige sein Unternehmen von hier aus unterhalten habe. Die Schätzung des Finanzamts war dementsprechend nicht zu beanstanden.
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