Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 17.12.2008 Az: 6 K 2187/08 entschieden, dass die Gewinnermittlung nicht zwingend in der Anlage EÜR zu erfolgen hat.
Mit der Anlage EÜR kann die Finanzverwaltung Kontroll- und Plausibilitätsprüfungen durchführen. Solange das amtliche Formular nicht verpflichtend ist, sollten Unternehmer, die ihren Gewinn mittels einer Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, dieses nicht freiwillig nutzen. Lesen Sie dazu auch unseren Artikel Die wahre Funktion der neuen Anlage EÜR Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ist unter dem Az. X R 18/09 die Revision gegen dieses Urteil zugelassen.
Fazit
Für Sie als Unternehmer bedeutet das, dass Sie mit dem Ausfüllen des amtlichen Vordrucks noch gläserner werden. Denn die Finanzbehörden können Ihre Angaben mit denen ähnlicher Betriebe aus der gleichen Branche gezielt vergleichen. Bei Abweichungen kann es dann schnell zu Betriebsprüfungen kommen. Aus diesem Grund ist das Ausfüllen des Formulars, sofern es nicht zwingend vorgeschrieben ist, keinesfalls anzuraten. Die Zahlen könnten zu einfache Branchenvergleiche zulassen, was für Sie als Unternehmer nicht empfehlenswert wäre. Nutzen Sie deshalb lieber eine eigene Aufstellung über Ihre Einnahmen und Ausgaben. Andernfalls könnte auch schnell entdeckt werden, dass Sie vermehrt Privateinlagen in Ihr Unternehmen einbringen. Da stellt sich die Frage, woher diese Gelder kommen.
Aktualisierung
Der Bundesfinanzhof hat am 16. November 2011 sein Urteil in der angesprochenen Verhandlung mit dem Aktenzeichen X R 18/09 gefällt. Sie hat die gesetzliche Regelung bestätigt, die Unternehmer mit der Gewinnermittlung über die Einnahmenüberschussrechnung dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Steuererklärung den amtlichen Vordruck „Anlage EÜR“ zu nutzen. Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/newsview7674.htm
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