Bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) gibt es seit einigen Jahren neue Grenzen bezüglich des Rhythmus und der Abgabepflicht.
Lag die Umsatzsteuerschuld im Vorjahr zwischen 1.000,- und 7.500,- EUR (vorher 512,- bis 6.136,- EUR), muss der Unternehmer eine vierteljährliche UStVA abgeben. Erst ab einer Umsatzsteuerschuld von jährlich mehr als 7.500,- EUR (vorher 6.136,- EUR), muss der Unternehmer monatlich eine UStVA abgeben.
Das heißt, dass das Finanzamt die Abgabe der monatlichen UStVA immer seltener verlangt, wodurch die Bürokratie abgebaut werden kann. Für Gründer, die sich erst 2009 selbstständig gemacht haben, werden hierbei die unterjährig ermittelten Umsatzsteuervorauszahlungen aufs Jahr hochgerechnet. Anfang 2010 erhielten sie dann einen Bescheid, in welchen Intervallen die UStVA anschließend abgegeben werden musste.
Regelung zählt nicht für Neugründer
Allerdings greift die Regelung nicht für Neugründer. Sie müssen, sofern der im steuerlichen Erfassungsbogen geschätzte Umsatz keinen Anlass zur Annahme einer verringerten Umsatzsteuerschuld gibt, auch weiterhin die UStVA monatlich abgeben. Anpassungen erfolgen in der Regel erst ab dem zweiten Jahr der Selbstständigkeit. Durch die Erhöhung der Grenzen soll vor allem der Aufwand für Kleinunternehmer mit den UStVA deutlich gesenkt werden. Inwieweit das für den Einzelnen sinnvoll ist, bleibt indes umstritten. Muss gar keine UStVA im laufenden Jahr abgegeben werden, so erfolgt die Anmeldung mit dem Jahresabschluss. Dann sind die geschuldeten Umsatzsteuern aber dennoch mit einem Mal zu entrichten. Das stellt gerade Gründer oft vor finanzielle Probleme, da eine vergleichsweise hohe Summe auf einen Schlag gezahlt werden muss.
Tipp aus der Praxis
Wenn Sie aufgrund Ihrer Existenzgründung für die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung vorgesehen wurden, behalten Sie diesen Status für zwei Jahre bei. Danach prüft das Finanzamt automatisch, ob die für die quartalsweise Abgabe der Voranmeldung geltenden Grenzen unterschritten werden. Ist dies der Fall, teilt das Finanzamt mit, ab welchem Zeitpunkt die Meldungen vierteljährlich abgegeben werden dürfen. Der Unternehmer selbst muss hierfür nicht aktiv werden.
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