≡ Menu

Grundlagen der Bilanzierung: abgegrenzte Mobiltelefone

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. Februar 2022

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (59 Bewertungen)
Loading ratings...Loading...

Mobiltelefone („Handys“), vergleichbare Kleingeräte wie PDAs und bisweilen sogar schon „normale“ PC-Computer werden oft von Dienstebetreibern subventioniert. Dies geschieht in der Weise, dass der Diensteprovider, z.B. das Mobilfunkunternehmen, die Anschaffungskosten für Mobiltelefone weitgehend oder ganz übernimmt, wenn der Kunde zugleich mit dem Kauf des Gerätes einen Dienstleistungsvertrag mit bestimmter Mindestlaufzeit (zumeist zwei Jahre) abschließt. In diesem Fall stellt sich die Frage, wie das Gerät zu bilanzieren sei, und ob die Vorteilsgewährung durch den Diensteanbieter einen Ertrag darstellt.

Hierzu hat sich die Finanzverwaltung schon im BMF-Schreiben vom 20.06.2005 (IV B 2 – S 2134 – 17/05) geäußert. Nach diesem Schreiben sind in der Bilanz zwei separate bilanzierungspflichtige Vorgänge vorzunehmen, wenn der ungeminderte (d.h. nicht vom Diensteanbieter subventionierte) Wert des Gerätes die Grenze der Verbrauchsfiktion überschreitet:

  • Ein Beispiel illustriert diese Buchungsmethode: ein Unternehmen erwirbt ein PDA zum Kaufpreis von 100 Euro bei gleichzeitigem Abschluss eines Zweijahresvertrages mit einem Mobilfunkprovider. Der Kaufpreis des hochwertigen Gerätes ohne gleichzeitigen Mobilfunkdienstleistungsvertrag wäre 1.200 Euro gewesen und ist problemlos aus dem Katalog des Mobilfunkanbieters zu ersehen. Das Gerät ist also zum eigentlichen Kaufpreis i.H.v. 1.200 Euro zu aktivieren, während der Unterschied zwischen dem eigentlichen Preis und dem tatsächlichen Kaufpreis i.H.v. 100 Euro als passive Rechnungsabgrenzung in Höhe von 1.100 Euro auszuweisen ist:Maßstab für den aktivierungspflichtigen Wert ist der Verkaufspreis, der ohne parallelen Abschluss eines Vertrages zustandekommen würde. Dieser liegt auch heute noch bei vielen Geräten, die bei gleichzeitigem Abschluss eines Vertrages für einen Euro zu haben sind, weit über der Verbrauchsfiktionsgrenze (von 150 Euro).
    die verbilligte Überlassung des Gerätes stellt einen Ertrag für die Zeit nach dem Vertragsschluss dar und ist passiv über die Vertragslaufzeit abzugrenzen;
  • zugleich ist das Gerät mit seinem eigentlichen Verkaufspreis (also dem gemeinen Wert) zu aktivieren.
Aktivierung des Mobiltelefons
AktivaPassiva
Betriebs- und Geschäftsausstattung1.200 EURPassive Rechnungsabgrenzung1.100 EUR

Im laufenden und im folgenden Jahr, also in beiden Perioden des abgeschlossenen Zweijahresvertrages, wäre diese passive Rechnungsabgrenzung dann mit der Buchung „Passive Rechnungsabgrenzung an Erträge 550€ ertragswirksam (und damit ertragsteuerpflichtig) aufzulösen.

Zugleich wäre der aktivierte Betrag von (im Beispiel) 1.200 Euro nach den üblichen Methoden abzuschreiben: liegt der gemeine Wert des Gerätes über 1.000 Euro, so ist gemäß AfA-Tabelle abzuschreiben. Liegt der gemeine Wert im Bereich der geringwertigen Wirtschaftsgüter (150 bis unter 1.000 Euro), so wäre nach der Pool-Methode über fünf Jahre abzuschreiben. Nur Geräte, die ohne Vertrag unter 150 Euro kosten, dürfen direkt aufwandswirksam erfasst werden (Verbrauchsfiktion).

Obwohl es nur um vergleichweise kleine Beträge zu gehen scheint, kann die Regelung von erheblicher praktischer Bedeutung sein, wenn beispielsweise zahlreiche Außendienstmitarbeiter mit Mobiltelefonen ausgestattet werden sollen. Hier wäre in der Praxis darauf zu achten, dass der ungeminderte Preis des einzelnen Gerätes entweder unter die Verbrauchfiktionsgrenze fällt, so dass eine Aufwandsbuchung möglich ist, oder über 1.000 Euro liegt, sodass die fünfjährige Pool-Abschreibung vermieden wird, denn eine so lange Abschreibung ist bei solchen Geräten wenig realistisch, gleichwohl seit Anfang 2008 aber vorgeschrieben.

Quelle: Harry Zingel, gruenderlexikon.de sowie BMF-Schreiben vom 20.06.2005 (IV B 2 – S 2134 – 17/05)

Bildnachweise: rcfotostock - Fotolia.com

Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

Male Author Icon
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

Kommentar hinterlassen