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Gutachten zeigt: Künstlersozialabgabe möglicherweise verfassungswidrig

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. Februar 2022

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Um eines vorwegzunehmen: Die Künstlersozialkasse (KSK) ist für viele Künstler, Journalisten und Publizisten entscheidend, um sich sozial abzusichern. Daher ist die KSK grundsätzlich eine wichtige Einrichtung zur Erhaltung der sozialen Sicherheit von Künstlern und Journalisten. Doch die wirkliche Problematik liegt dabei wo ganz anders.  Die Finanzierung der KSK erfolgt teilweise durch die Künstlersozialabgabe (KSA). Das ist der Teil, der von Unternehmen getragen werden muss, welche freischaffende Künstler, Texter oder Webdesigner beauftragen. Um die Künstlersozialabgabe zu umgehen, gibt es nur wenige Möglichkeiten.

Und genau das ist das Problem. Viele Unternehmer wissen gar nicht, dass die Künstlersozialabgabe auch dann zu entrichten ist, wenn sie in den letzten 5 Jahren Werbeagenturen, Grafiker, Texter, und so weiter beauftragt haben. Die Erstellung eines Firmenlogos, von Prospekten oder einer Firmenhomepage kann bewirken, dass Unternehmen rund 5 Prozent des Honorars an die KSK abführen müssen. 2014 sorgte ein Gesetz dafür, dass die Beitragsprüfungen verschärft werden und Unternehmen intensiv geprüft werden. Doch es kommt noch schlimmer.

BdSt beauftragt Gutachten

Der Bund der Steuerzahler hat schon seit längerer Zeit gegen die Künstlersozialabgabe verfassungsrechtliche Bedenken. Daher beauftragte der BdSt vor einigen Jahren den renommierten Rechtswissenschaftler Professor Hans-Wolfgang Arndt mit der Erstellung eines Gutachtens. 2013 präsentierte er seine Ergebnisse, mit einem vernichtenden Urteil: „Die einzige Rechtfertigung der Abgabe entfällt“. In seinem Gutachten spricht er sich gegen die Abgabe aus und erklärt, dass die KSA sogar verfassungswidrig ist.

Der BdSt führte daraufhin ein Interview mit Professor Arndt durch. Folgende Gründe führt der Rechtswissenschaftler dabei an:

  1. Die einzige Rechtfertigung zur Einführung der Künstlersozialabgabe war die „Sonderbeziehung“ (einseitiges Abhängigkeitsverhältnis des Künstlers vom Auftraggeber) zwischen Künstler und „Vermarkter“. Doch in Zeiten des Internets vermarkten sich Künstler selbst. Diese „Sonderbeziehung“ gibt es heutzutage nicht mehr. „Damit entfällt die einzige Rechtfertigung der fremdnützigen Künstlersozialversicherungsabgabe“, so Professor Arndt.
  2. Die Abgabe ist durch die Unternehmen auch dann zu entrichten, wenn der Künstler gar nicht in der KSK versichert ist. Das heißt, das derjenige gar keinen Anspruch auf Leistungen der KSK hat und ihm die Abgabe auch nicht zugute kommt. Das Bundesverfassungsgericht rechtfertigt diese Vorgehensweise unter anderem mit dem Argument, um eine „Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden“. Ansonsten müssten Unternehmen, die einen Künstler beauftragen, der Mitglied der KSK ist, einen Aufschlag auf ihre Produkte in Kauf nehmen. Auch dazu äußert sich Professor Arndt: „Auf dem Kunstmarkt indes wird sich kein Käufer eines Objekts zu 1000 Euro und eines zu 1040 Euro wegen des Preisunterschiedes für das Erste entscheiden… Es existiert innerhalb dieser Margen kein Preiswettbewerb.“.
  3. Professor Arndt führt weiter aus, dass die Gesetzeslage auch derart schwammig ist, dass man genauso gut, mit einer ähnlichen Begründung, „den Klienten eines monatlichen Haarschnittes beim selbstständigen Friseur oder eines halbjährlichen Besuchs beim selbstständigen Zahnarzt mit einer fremdnützigen Abgabe für deren Kranken- und Altersversicherung belasten könnte.“. Ein völlig absurder Gedanke.

Weitere Gründe gegen die Künstlersozialabgabe

Wie bereits erwähnt, ist das Vorhandensein der Künstlersozialkasse an sich, eine sinnvolle Möglichkeit für künstlerisch Tätige, sich sozial abzusichern. Doch die Finanzierung durch den Endabnehmer, mittels einer Künstersozialabgabe, ist längst überholt und überflüssig. Neben den verfassungsrechtlichen Bedenken von Professor Arndt, gibt es noch eine ganze Reihe weiterer Gründe, die gegen die KSA sprechen:

  1. Die Begriffe „selbstständiger Künstler und Publizist“ sind nicht genau definiert. Beispielsweise urteilen einige Richter, dass ein Webdesigner, der mit dem Aufbau und Pflege einer Homepage beauftragt wurde, dieser Gruppe zuzuordnen ist. Andere Richter sehen das etwas differenzierter. Wonach soll sich ein Unternehmer jetzt richten?
  2. Der Unternehmer müsste ständig die laufende Rechtsprechung der Sozialgerichte verfolgen um festzustellen, wann er die KSA abführen müsste und wann nicht. Ohne einen Experten können Unternehmer daher gar nicht entscheiden, ob sie die Abgabe leisten müssen oder nicht. Das heißt, die Ermittlung der KSA ist eine sehr kostspielige und zeitraubende Angelegenheit.
  3. Die intensivere Prüfung der Betriebe führt, laut Schätzungen der Rentenversicherung, zu Mehrkosten in Höhe von 50 Millionen Euro (die Bundesregierung schätzt nur 12,3 Millionen Euro). Demgegenüber stehen lediglich geplante Mehreinnahmen von 32 Millionen Euro. Also ein klares Verlustgeschäft. Interessant ist, wer in diesem Fall für die Kosten aufkommen muss: die Rentenversicherung. Mit anderen Worten: Der Rentenbeitragszahler finanziert die KSK-Betriebsprüfung. Die KSK muss hier für keine Kosten aufkommen, erhält im Gegenzug jedoch die kompletten Mehreinnahmen.
  4. Der BdSt ist außerdem der nachvollziehbaren Ansicht, dass es „unzumutbar ist, Nachzahlungen für die vergangenen Jahre zu verlangen, obwohl die Unternehmen nicht über die Abgabepflicht informiert wurden.“.

Bundessozialgericht urteilt zugunsten der KSA

Auch öffentlich-rechtliche Einrichtungen sind zur Zahlung der KSA verpflichtet. In einem konkreten Fall ging um die Frage, ob die Bundessteuerkammer ebenfalls diese Abgabe entrichten muss, wenn sie Aufträge an Fotografen erteilt. 2 Argumente der Bundessteuerkammer standen im Raum.

Erstens komme sie ja nur ihrer gesetzlich und satzungsmäßig zugewiesenen Aufgaben nach. Und zweitens wurde auch das Argument von Professor Arndt angeführt, dass aufgrund der fortschreitenden Technologie seit 1987 die Rechtfertigung der Abgabe nicht mehr gegeben sei.

Doch das Bundessozialgericht sah das anders. Das Gericht konnte keine Verfassungswidrigkeit feststellen, schließlich wurde durch das Bundesverfassungsgericht 1987 die ausdrückliche Vereinbarkeit von Künstlersozialabgabe und Grundgesetz festgestellt. Das Argument, dass Künstler durch das Internet weitergehende Verwertungsmöglichkeiten haben, bewog das Gericht nicht dazu, die Verfassungsgemäßheit in Frage zu stellen.

Aktuell unterstützt der Bund der Steuerzahler noch zwei Musterprozesse, die sich gegen die Abgabe richten. Sie sind unter den Aktenzeichen L 5 KR 99/11 (Landessozialgericht Schleswig-Holstein) und L 8 R 486/12 (Landessozialgericht NRW) zu finden. Allerdings kann es noch einige Jahre dauern, bis eine höchstrichterliche Entscheidung getroffen wurde. Nach dem eben erwähnten Urteil sieht es jedoch eher so aus, dass es an der Künstlersozialabgabe nichts zu rütteln gibt.

Bildnachweise: © Drobot Dean/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

  • David

    Guten Tag, ich habe eine einfache Frage und wäre für Ihre Expertenantwort dankbar: Kann ich als Agentur (GmbH) die KSA, die ich für „meine“ freiberuflichen Musiker an die KSK abführen, steuerlich absetzen?
    MfG, David

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