Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit seinem Urteil vom 06.04.2011 unter dem Aktenzeichen 4 K 5121/09, dass ein Übezimmer für einen Musiker im eigenen Haus dem häuslichen Arbeitszimmer gleich gestellt ist.
Der zugrunde liegende Fall
Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen angestellten Musiker, der durch Aufführungen mit einem Orchester, Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielte. Darüber hinaus gab er Konzerte und erhielt hieraus Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit. Im eigenen Haus war ein kleines Zimmer eingerichtet worden, welches mit Musikinstrumenten, Zubehör, Regalen und Co. ausgestattet war. Dieses nutzte der Musiker, um sich auf seine Aufführungen vorzubereiten und die einzelnen Gesangs- und Spieleinlagen zu üben.
Daraufhin wollte er die durch das Übezimmer entstandenen Kosten steuerlich geltend machen. Das Finanzamt stellte sich jedoch quer, so dass der Fall schließlich vor Gericht landete.
Das Gericht entschied zugunsten des Klägers
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass es, entgegen der Meinung des Fiskus, nicht darauf ankäme, wie das Übezimmer ausgestattet sei. Es sei nicht notwendig, dass darin ein Schreibtisch, Telefon und Computer untergebracht seien und schriftliche Arbeiten darin erledigt würden. Vielmehr sei das Üben für die Aufführungen des Musikers den bürotypischen Berufen ähnlich und daher seien die Kosten für das häusliche Übezimmer zumindest mit einem Betrag von 1.250 Euro steuerlich absetzbar.
Das Gericht ließ die Revision zu, da es sich um einen Fall mit allgemeinem Interesse handele. Die anteilige steuerliche Berücksichtigung von Kosten bis 1.250 Euro jährlich ist aber unumstritten.
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