≡ Menu

Halterhaftung für den Fuhrpark: Risiko für Geschäftsführer und Fuhrparkmanager

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. Februar 2022

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (41 Bewertungen)
Loading ratings...Loading...
So funktioniert die Leasing Abschreibung im Unternehmen

Die Halterhaftung für den Fuhrpark birgt für den Verantwortlichen ein erhebliches Haftungsrisiko, das sich besonders zeigt, wenn es um die Haftungsverteilung nach einem Unfall im Straßenverkehr geht. Um einer übermäßigen Haftung vorzubeugen, sollte der Geschäftsführer oder Fuhrparkmanager die wichtigsten für sie geltenden Rechte und Pflichten kennen.

Haftung des Halters

Bei einem Betriebsfuhrpark haftet grundlegend der Betrieb, also die Geschäftsführung. Das ist bspw. der Geschäftsführer einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder der Vorstand einer AG (Aktiengesellschaft). Für diese Personen ist die sogenannte Halterhaftung einschlägig. Sie ist in Form der Gefährdungshaftung ausgestaltet und nimmt den Halter zunächst in die Verantwortung, ohne dass ein Verschulden eine Rolle spielt. Dabei spiegelt sich die besondere Konstellation bei einem Fuhrpark in der Haftung wider: Der Halter des Fahrzeugs allein wird mit der Schadenshaftung belastet, weil er über das Fahrzeug die Verfügungsgewalt hat und weil er es also in der Hand hat, ob sich durch die Fahrzeugverwendung mögliche Schädigungen ereignen.

Führerscheinkontrollpflicht

Das hat zur Folge, dass der Fuhrparkmanager oder Geschäftsführer eine Pflicht zur Kontrolle bezüglich Personen hat, die seine Fahrzeuge verwenden. Diese Pflicht erfüllt er nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH), indem er sich von den Fahrern regulär die Führerscheine im Original zeigen lässt. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass ein Fahrer ihm aus eigenem Antrieb sagt, wenn ihm der Führerschein entzogen wurde. Allerdings ist es nicht zwingend, den Führerschein vor jeder Fahrt zu überprüfen. Eine stichprobenmäßige Kontrolle zweimal im Jahr wird zumeist reichen – es sei denn, der Halter hat bspw. von Alkoholproblemen des Fahrers oder Ähnlichem Kenntnis.

Haftung des Halters nach dem Zivilrecht

Gesetzlich ist die Halterhaftung im Straßenverkehrsgesetz (StVG) verankert. Gemäß § 7 Straßenverkehrsgesetz muss der Fahrzeughalter den durch den Fahrzeugbetrieb entstandenen Personenschaden und Sachschaden ersetzen. Nach der Rechtsprechung ist derjenige Halter, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch und die entsprechende Verfügungsgewalt innehat. Die Person laut Zulassung oder wer Fahrzeugeigentümer ist, darauf kommt es letztlich nicht an. Diese Merkmale deuten ausschließlich indiziell auf eine Fahrzeughaltereigenschaft hin, begründen diese hingegen nicht. Ausschlaggebendes Merkmal ist die Verfügungsgewalt. Wer Anlass, Ziel und Zeit der Touren mit dem Fahrzeug selber bestimmen kann, ist der Halter. Das gilt sogar, wenn ein anderer alle Aufwendungen für den Fahrzeugunterhalt trägt.

Halterhaftung übertragen

Letztlich ist also die Geschäftsführung eines Betriebes der Fahrzeughalter. Es besteht allerdings die Möglichkeit, die Halterhaftung auf einen Fuhrparkleiter zu übertragen und so die eigene Halterhaftung ganz oder teilweise auszuschließen. Das geschieht via eine entsprechende Beauftragung des Fuhrparkmanagers. Eine Vereinbarung kann beispielsweise in einem Arbeitsvertrag, einem Anstellungsvertrag mit entsprechender Aufgabenbeschreibung oder in einer Beauftragung getroffen werden. Voraussetzung einer wirksamen Delegation ist, dass es sich dabei um eine verlässliche Person mit Sachkunde handelt, die klar und deutlich – am besten in Schriftform – mit der Erfüllung der Halterpflichten beauftragt wird. In Folge dessen treffen den Fuhrparkmanager direkt und unmittelbar die Fahrzeughalterpflichten.

Haftung des Geschäftsführers

Eine Delegation der Pflichten entbindet den Geschäftsführer allerdings nicht von der ihm ursprünglich obliegenden Kontroll- und Überwachungspflicht in Bezug auf die Bestellung, Überwachung und Auswahl von Aufsichtspersonen. Damit bleibt eine stichprobenartige, regelmäßige und unangekündigte Überprüfung des Fuhrparkleiters geboten. Auch er hat eine solche Kontrollpflicht und Aufsichtspflicht gegenüber den Fahrern. Nach Bewertung des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg genügt es nicht, wenn zum Beispiel der Disponent einer Logistikfirma die Beachtung seiner Weisungen stichprobenartig prüft, wenn er zufällig an den Fahrzeugen vorbeikommt (OLG Bamberg, Urteil v. 12.06.2013, Az.: 2 Ss OWi 659/13). Die Kontroll- und Aufsichtspflicht gilt nicht nur wegen der zivilrechtlichen Haftung, sondern auch in Hinblick auf die Haftung gemäß § 130 OWiG, der eine diesbezügliche fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Überwachungspflicht mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro belegt.

Buß- und strafgeldliche Haftung

Neben der zivilrechtlichen Haftung können dem Geschäftsführer bzw. dem Fuhrparkmanager des Weiteren noch strafrechtliche und ordnungsrechtliche Konsequenzen drohen, wenn er seine Aufgaben nicht oder nicht ausreichend wahrnimmt. Der Hauptfall einer strafrechtlichen Haftung des Fuhrparkmanagers ist, dass er die Fahrerlaubnis der Fahrer nicht oder nicht ausreichend kontrolliert hat. Rechtliche Grundlagen sind bspw. das StVG, die Straßenverkehrsordnung (StVO), die StZVO (Straßenverkehrszulassungsordnung) sowie die Feinstaubverordnung. Ist der Fuhrparkmanager entsprechend vertraglich beauftragt und trägt er auch für das Fahrpersonal die Verantwortung, kann auch die Einhaltung der Schicht-, Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten und die entsprechende Aufzeichnung für die Halterhaftung relevant sein. Wird in einer Firma die Fuhrparknutzung nicht aufgezeichnet, kann behördlich das Führen eines Fahrtenbuchs auch für mehrere Fahrzeuge angeordnet werden (so z. B. Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss v. 25.11.2013, Az.: 7 B 6607/13). Bei Ordnungswidrigkeiten kann der Fuhrparkleiter gleichermaßen haften. Wird etwa ein Fahrzeug wegen Falschparkens abgeschleppt, muss er als Halter möglicherweise schlussendlich die Abschleppkosten tragen. Darüber hinaus kommt sogar eine Haftung gegenüber der Berufsgenossenschaft in Betracht, etwa wenn die Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ nicht eingehalten wird.

Großes Haftungsrisiko

Bei Fuhrparks trifft Geschäftsführer und Fuhrparkmanager ein hohes Haftungsrisiko auf Grundlage der Halterhaftung. Mithilfe einer vertraglichen Vereinbarung kann es vom Geschäftsführer nur z. T. auf den Leiter des Fuhrparks übertragen werden. Dieser ist in hohem Maße als Halter haftbar und daher sind gute Rechtskenntnisse unverzichtbar, vor allem über die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten. Deshalb ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt für beide zu empfehlen. Sie suchen einen passenden Anwalt für Ihr Unternehmen oder benötigen eine telefonische Rechtsberatung? Das Serviceteam von anwalt.de unterstützt Sie gerne unter 0800 40 40 530 (gebührenfrei).

Bildnachweise: © Sven Krautwald/Fotolia.com

Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

Male Author Icon
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

Kommentar hinterlassen