Die Handwerkerleistungen oder auch haushaltsnahe Dienstleistungen können bereits seit geraumer Zeit steuerlich geltend gemacht werden. Aber wie die Handwerkerleistungen in der Steuer berücksichtigt werden ist nun fraglich, da es zu Unklarheiten durch mangelhaftes Gesetz gekommen ist.
Unklarheiten durch mangelhaftes Gesetz
Allerdings ist durch einen Fehler des Gesetzgebers nun unklar, ob die Verdoppelung des maximalen Abzugsbetrages tatsächlich erst ab 2009 gilt oder ob diese bereits für das Jahr 2008 angewendet werden kann. Grund für diese Unklarheit: Die Verdoppelung des Betrags trat bereits am 30. Dezember 2008 in Kraft. Die Anwendungsregelungen für Steuer dagegen wurden erst zum 01. Januar 2009 gültig. Das Finanzgericht in Rheinland-Pfalz hat diesen Sachverhalt nun zu überprüfen und eine klare Aussage zu treffen, ab wann die Höchstgrenze von 1.200 Euro für den Steuerabzugsbetrag bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nun wirklich gilt. Die Verhandlungen hierzu finden unter dem Aktenzeichen 3 K 2002/09 statt.
Folgen für den Steuerzahler
Interessant wird der Ausgang des Verfahrens dabei allemal. Denn sollte die Verdoppelung des maximal abziehbaren Betrags tatsächlich ab 2008 gültig sein, können zahlreiche Steuerzahler ihre alten Steuererklärungen ändern und auf Erstattungen aus diesen heraus hoffen. Bleibt zu hoffen, dass sich das Finanzgericht zugunsten der Steuerzahler entscheidet.
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Quelle: Der Steuerzahler 12/2009, S. 247
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