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Herstellungskosten: der »wirkliche« Rechenweg

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 15. Februar 2022

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Nachdem wir uns vorgestern über die Herstellungskostenrechnung nach HGB, Steuerrecht und IAS/IFRS verbreitet haben, folgt heute ein Artikel über die „wirklichen“ Herstellungskosten, denn Kosten sind nicht gleich Kosten: der Gesetzgeber spricht von „Kosten“, wo in Wirklichkeit Zahlungen gemeint sind. Im internen Rechnungswesen, also der Kostenrechnung ist es aber stets ein heißes Eisen, Kosten von Auszahlungen, Ausgaben und Aufwendungen abzugrenzen: will der Gesetzgeber mit seinen Vorschriften steuerlichen- und Informationsbedürfnissen genügen, so zielt der Kostenrechner auf die Bewertung des Faktoreinsatzes. Das aber bewirkt eine vollkommen andere Rechenmethode.

So haben beispielsweise auch die Fremdkapitalzinsen, die das Steuer- und das Handelsrecht ausdrücklich als Bestandteil der Herstellungskosten zulassen, in der Kostenrechnung nichts verloren, weil sie neutrale Aufwendungen sind. Gleiches gilt für die steuerlichen Abschreibungen aus der R 6.3 EStR. Sie sind steuer- wie handelsrechtlich relevant, nicht aber im Bereich des internen Rechnungswesens. Hier kennt man nur kalkulatorische Zinsen, Abschreibungen und andere Opportunitätskosten, die sowohl von der Rechenmethode als auch der Bemessungsgrundlage nichts mit der steuer- oder handelsrechtlichen Rechnung gemein haben.

Zudem haben die Herstellungskosten im Bereich der Kostenrechnung eine andere Bedeutung, denn die Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse hergestellten Produkte sind nämlich die Bemessungsgrundlage für den Verwaltungs- und den Vertriebsgemeinkostenzuschlagsatz. Dies legt nahe, die Herstellungskostenrechnung im internen Rechnungswesen an den Betriebsabrechnungsbogen (BAB) anzukoppeln. Dies wird im nachstehenden Beispiel demonstriert.

Hier wird nämlich zunächst ein „normaler“ BAB vereinfachend dargestellt. Aus dem Produktivbereich, der natürlich den Maschinenplatz umfaßt, entstehen Herstellungskosten der Produktion (HKP) i.H.v. 1.710.000 Euro. Aus den Salden der Fertig- und der Unfertigerzeugnisse werden Herstellungskosten des Umsatzes (HKU) i.H.v. 1.700.000 Euro bestimmt, was die Zuschlagsgrundlage für die 6% Zuschlag in der Verwaltung und die 8% Zuschlag im Vertrieb darstellt. Man beachte, daß Bestandminderungen in Zwischen- und Ausgangslägern aufwandsgleiche Kosten (Grundkosten), Bestandsmehrungen aber leistungsgleiche Erträge (Zweckerträge) sind.

Dieses Beispiel kann man auch durch einen Rechtsklick auf die Adresse zum Ausdrucken und Benutzen herunterladen.

Man beachte, daß diese Bewertung keinesfalls mit der steuer- oder handelsrechtlichen Bewertung vergleichbar ist. Dies hat im wesentlichen zwei Gründe: einerseits beziehen die vorgestern dargestellten Rechtsvorschriften neutrale Aufwendungen ein, ignorieren aber die eigentlichen Kosten, andererseits wird die Anzahl der verkauften Exemplare ignoriert, also aufgrund der Rechtsvorschriften keine Zuschlagsbasis für Verwaltungstätigkeiten generiert.

Leider ist das vielen Bearbeitern in den betrieben nicht bekannt. Vielfach werden, gerade im Rahmen der Bilanzbuchhalterlehrgänge, die Teilnehmer nur auf die steuer- und handelsrechtlichen Härten des Lebens im allgemeinen und der Prüfungen im besonderen vorbereitet. Werden solche Leute dann auf die betriebliche Realität losgelassen, werfen sie munter Aufwendungen und Kosten durcheinander und ignorieren die Bestandsveränderungen in Zwischen- und Ausgangslagern. Die Unternehmung erhält dann w eder einen Faktorersatz noch Informationen über die wirklichen Selbstkosten. Das aber ist ein gutes Rezept für unternehmerischen Blindflug – und für falsche Kalkulationen.

Quellen: gruenderlexikon.de

Bildnachweise: © alfexe/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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