Die Homeoffice-Pauschale kann sich für zahlreiche Arbeitnehmer positiv auswirken. Wer davon profitieren möchte, sollte aber darauf zu achten, dass jährlich mehr als 1000 Euro an Arbeitskosten anfallen. Diese werden nämlich zu den Werbungskosten hinzugezogen. Wer jetzt glaubt, dass er diesen relativ hohen Betrag niemals zusammenbekommen wird, der sollte einmal genauer rechnen. Sie können beispielsweise für Ihre Bürotage die Pendlerpauschale absetzen, was sich steuerlich auswirken wird. Schauen wir uns das einmal genauer an…
Das Wichtigste zuerst: Die folgende Regel sollten Sie ohnehin grundsätzlich immer beachten, völlig unabhängig davon, ob Sie im Homeoffice oder im Büro arbeiten. Viele Pauschalen und steuerliche Entlastungen werden nämlich rückwirkend beschlossen. Für den Anspruch müssen oft aber Nachweise her. Daher gilt:
Sammeln Sie immer alle Belege, die in irgendeiner Weise mit Ihrer Arbeit in Zusammenhang gebracht werden können.
Hierzu zählen beispielsweise Büromaterialien und andere Dinge, die Sie für Ihre Arbeit benötigen und anschaffen müssen. Was können Sie aber alles absetzen für Ihre Arbeit in den eigenen vier Wänden? Hierzu zählen Ausgaben für:
- Arbeitszimmer
- Büromaterialien
- Büroausstattung
- Hardware und Zubehör
- Telefonkosten, Internet und Faxgerät
- Energie- und Stromkosten
- Fahrkartenkosten und Spritkosten für die Tage an denen Sie zur Arbeit fahren
Es ist jedoch wichtig, dass das Arbeitszimmer vorrangig für die Arbeit genutzt wird. Hier sollte wirklich ein Büro eingerichtet sein und die vorhandenen Möbel sollten schon auf Anhieb zeigen, dass hier gearbeitet wird. Dazu zählen ein Schreibtisch, ein Computer, Regale für Ordner, Aktenschränke und Büromaterial und alles, was Sie noch für Ihre Arbeit benötigen.
Es wird nicht als Arbeitszimmer akzeptiert, wenn Sie Ihr Wohnzimmer oder einen sonstigen Wohnraum als Arbeitszimmer absetzen möchten. Des Weiteren dürfen Sie lediglich Spritkosten und die Kosten für die Fahrkarte an den Tagen absetzen, an denen Sie Ihre Arbeit aufsuchen.
Von der Homeoffice-Pauschale profitieren
Wie hoch ist jedoch die Homeoffice-Pauschale? Mit welcher Entschädigung kann man rechnen? Wer im Homeoffice tätig ist, der erhält pro Tag 5 Euro, was bei 120 Tagen im Homeoffice immerhin 600 Euro sind, was auch der höchstmögliche absetzbare Betrag ist.
Beispiel: Sie können die vollen 600 Euro als Homeoffice-Pauschale abziehen, wenn Sie mindestens 120 Tage zu Hause gearbeitet haben. Waren es aber nur 100 Tage im Homeoffice tätig, dürfen Sie nur 100×5 Euro, als 500 Euro abziehen.
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Diese 5-Euro-pro-Tag-Pauschale kann jeder Berufstätige für absetzen, bei Paaren und Ehepartnern, ebenfalls jeder für sich. Angestellte und nicht-selbstständig tätige rechnen sie als Werbungskosten in der Steuererklärung ab, Selbstständige und Gewerbetreibende als Betriebsausgabe.
Voraussetzung: Sie arbeiten an den angerechneten Tagen ausschließlich zu Hause und setzen dabei keine Kosten für Ihr Arbeitszimmer ab und auch keine Pendlerpauschale. Für Selbstständige gilt: Die Tätigkeit dient dem Gewinn Ihres Unternehmens und entspricht der Art der Tätigkeit, die Sie bei der steuerlichen Erfassung beim Finanzamt abgegeben haben.
Sie können also nicht von zu Hause aus mit Aktien handeln und die Zeit des Tradings als Tätigkeit im Homeoffice ansetzen. Eine Ausnahme hierzu ist natürlich, wenn Sie beruflich mit Aktien oder Optionen Trading betreiben und dies auch dem Finanzamt gegenüber deklariert haben. Hierbei gibt es aber einige Besonderheiten zu beachten, die auf https://www.trading-fuer-anfaenger.de/optionen/ genauer beschrieben werden.
Beachten sollten Sie dabei auch, dass der Bundestag einige Änderungen bei Verlusten aus Termingeschäften beschlossen hat. Die Verrechnungsbeschränkung bis 10.000 Euro wurde dabei auf 20.000 Euro angehoben, das ist insbesondere bei Verlusten bei Verfall von Optionen wichtig. Mehr dazu lesen Sie auf bundestag.de.
Wer kann von der Homeoffice-Pauschale profitieren?
Eine Rückerstattung am Jahresende vom Fiskus zu erhalten, nur weil man von zuhause aus gearbeitet hat, dass hört sich doch sehr gut an oder? Sie sollten jedoch wissen, dass nicht jeder, der im Homeoffice tätig war oder ist, diese Pauschale auch erhält. Der Fiskus gewährt jährlich einen Freibetrag von 1000 Euro, da der Staat davon ausgeht, dass Arbeitnehmer immer Kosten für ihre Arbeit haben. Wer also die zusätzlichen 1000 Euro erhalten möchte, der muss eigentlich 2000 Euro an Ausgaben belegen können. Eine große Menge an Werbungskosten, die hier zusammenkommen müssen.
Wer an seiner Steuererklärung sitzt, sollte dieses Mal besonders gut hinsehen, was er absetzt. Denn die Finanzämter prüfen die Jahre 2020 bis 2022 sehr genau. Rechnen Sie alles noch einmal genau nach, ganz besonders den Weg zu Ihrer Arbeit. Denken Sie zudem unbedingt daran, dass alles was Sie an Werbungskosten absetzen möchten, auch nachgewiesen werden muss. Wer kein separates Arbeitszimmer geltend machen kann, der kann jedoch die Internet- und Telefonkosten absetzen. Bislang hat der Fiskus hier eine Pauschale von monatlich maximal 20,00 Euro gewährt.
Anschaffungskosten für beispielsweise Bürostühle, Drucker und Co. können ebenfalls beim Fiskus geltend gemacht werden, wenn Sie diese für Ihre Arbeit benötigen. Die Betriebsausgaben können ausgesprochen vielfältig sein, so dass es sich lohnen kann, selbst kleinste Beträge geltend zu machen. Gerade Papier kann einiges bewirken, aber auch Folien, Textmarker und Co.
Sie müssen zudem nachweisen, dass Sie im Homeoffice tätig waren, eine Bescheinigung durch den Arbeitgeber kann hier einiges vereinfachen.
Finanzamt schaut dieses Jahr ganz genau hin
Wer dieses Jahr sein Arbeitszimmer absetzen möchte und Homeoffice geltend macht, der sollte darauf achten, dass sich keine Fehler einschleichen. Dieses Jahr schaut das Finanzamt ganz genau hin, was abgesetzt wird.
Wichtig: Wer seine Homeoffice Tage abrechnet, sollte aufpassen, dass er an diesen Tagen keine Pendlerpauschale angibt. Eine Überschneidung der Tage kann zu einer Steuerprüfung führen.
Geben Sie nur das an, was Sie auch wirklich belegen können. Sollte Ihnen ein Beleg fehlen, die Ausgabe aber so groß sein, dass Ihnen das Fehlen des Beleges die Pauschale verwehren könnte, besteht auch die Möglichkeit einen Eigenbeleg ausstellen. Mit selbsterstellten Eigenbelegen sollten Sie es aber nicht übertreiben und die Vorgaben beachten.
Holen Sie sich außerdem von Ihrem Arbeitgeber Bescheinigungen, heben Sie sämtliche Kassenzettel auf und Rechnungen, sowie Kontobelege. Die Angaben zur Homeoffice-Pauschale machen Sie in der Anlage N. Die Pauschale wird unter dem Punkt Werbungskosten eingetragen. Sie können diese für das Jahr 2020 und für das Jahr 2021 geltend machen.
Hatten Sie zusätzliche Aufwendungen für Reisekosten, da Sie viel unterwegs waren, so können Sie diese ebenfalls absetzen. Sie sollten jedoch darauf achten, dass Ihr Arbeitgeber auf der Lohnsteuerbescheinigung einen Vermerk gemacht hat, dass Sie einen Verpflegungsmehraufwand hatten, denn ohne diesen Vermerk können Sie den Mehraufwand nicht geltend machen und somit nicht absetzen.
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