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Indirekte Abschreibung der Forderungen: Was ist eine PWB?

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Wird es zweifelhaft, daß ein Kunde eine Rechnung bezahlt, so ist der fällige aber nunmehr zweifelhafte Betrag aufgrund des Einzelwertprinzipes (§252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) einzeln zu bewerten.

Dies haben wir im vorigen Artikel über die Einzelwertberichtigung dargestellt. Leider sind solche Einzelkorrekturen aber vergleichsweise aufwendig – und damit bei Unternehmen mit zahlreichen Kleinforderungen gegen viele meist nichtgewerbliche Kunden, wie z.B. Versandhäuser, i.d.R. praktisch undurchführbar. Das ist, wo die Pauschalwertberichtigung (PWB) ins Spiel kommt.

Wie auch bei der ebenfalls nicht immer durchführbaren Einzelbewertung des Vorratsvermögens gibt es auch für die Bewertung der Forderungen eine Vereinfachungsregel: Kleinforderungen, deren Einzelprüfung undurchführbar wäre, dürfen in analoger Anwendung des §240 Abs. 4 HGB zusammengefaßt und gruppenbewertet werden. Hierbei wird eine Ausfallquote anstatt einer Einzelbewertung als indirekte Abschreibung gebucht und bei tatsächlichem Ausfall einer solchen Kleinforderung „aufgebraucht“. Das dabei angewandte Verfahren ist ebenfalls die indirekte Abschreibung, die wir im vorigen Artikel erläutert haben und heir voraussetzen.

Nehmen wir an, daß das Unternehmen mit einem Nettoumsatz i.H.v. 1 Mio. Euro rechne. Dieser Umsatz setze sich aus vielen Kleinverkäufen z.B. an Privatkunden zusammen. Nach bisheriger Erfahrung werden 4% dieser Kunden zahlungsunfähig oder sind zahlungsunwillig, und eine Vollstreckung sei aus praktischen oder rechtlichen Gründen nicht durchsetzbar. Vom Nettoumsatz sind also 4% indirekt abzuschreiben. Da keine einzelnen individuellen Forderungen berichtigt werden, findet keine Buchung über das Konto „Dubiose Forderungen“ statt, sondern die indirekte Abschreibung wird direkt gebildet:

Euro Euro
Abschreibung auf Ford. 40.000,00 AN Pauschalwertberichtigung 40.000,00

Nehmen wir nun an, daß ein Kunde, gegen den wir eine Forderung von 19,99 Euro inkl. 19% Umsatzsteuer haben, nicht bezahlt. Eine gerichtliche Durchsetzung sei unmöglich, nicht erfolgversprechend oder werde aus Gründen des Verwaltungsaufwandes nicht durchgeführt. Die Forderung ist nunmehr gegen diese indirekte Abschreibung auszubuchen:

Euro Euro
Pauschalwertberichtigung 16,80 AN Forderungen aus L&L 19,99
Umsatzsteuer 3,19

Die Pauschalwertberichtigung ist damit gleichsam eine Art „Vorratsabschreibung“, die genau wie die Einzelwertberichtigung das Gebot der Teilwertabschreibung aus dem Handelsrecht und das gleichermaßen geltende Verbot der Teilwertabschreibung bei vorübergehender Wertminderung aus dem Steuerrecht miteinander vereint. Durch bilanzielle Verrechnung der Pauschalwertabschreibung mit der Forderungssumme wird eine korrekte Handelsbilanz ermittelt, ohne daß der steuerlich vorgeschriebene Wert verlorengeht.

Wenn die anfangs vorgetragene Summe im Laufe des Jahres aufgebraucht ist, kann die Abschreibungsbuchung oben wiederholt werden, um die Pauschalwertberichtigung zu erhöhen. Dabei muß man nur darauf achten, keine Forderung doppelt zu bewerten, also nur entweder einzel- oder pauschal zu bewerten, aber niemals beides für dieselbe Forderung. Bleibt am Jahresende ein Restbetrag, so kann dieser erfolgswirksam aufgelöst werden. Auf Änderungen der Zahlungsmoral kann auf diese Art stets angemessen reagiert werden.

In der Praxis eingesetzte Verfahren verwenden hierfür oft eine Vielzahl von Indikatoren, um eine möglichst objektive und willkürfreie Bewertung zu erreichen. Das macht die PWB sehr kompliziert, oder wie es um Buchhalterdeutsch heißen würde, facettenreich. Man muß aber das hier dargestellte Grundprinzip verstanden haben, dann verlieren solche manchmal eher undurchschaubaren Bewertungsmodelle viel von ihrem Schrecken – auch im Vorfeld von Prüfungen, wo das hier genauso beliebt ist wie die Einzelwertberichtigung.

Quellen: Indirekte Abschreibung der Forderungen: Wie geht das eigentlich mit der EWB? | Grundlagen der Buchhaltung| Internationale Rechnungslegung


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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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