Der Investitionsabzugsbetrag beschäftigt derzeit die Gerichte. Hintergrund der Sachlage ist die Frage danach, ob ein Investitionsabzugsbetrag, der nicht in voller Höhe gebildet wurde, in den folgenden Jahren erhöht werden darf.
Nicht immer den ganzen Investitionsabzugsbetrag bilden
Allerdings zeigt es sich in der Praxis, dass nicht immer der gesamte Investitionsabzugsbetrag gebildet werden sollte. Denn wenn dieser sich nur zum Teil steuermindernd auswirkt, wäre es sinnvoll, ihn zunächst auch nur anteilig anzusetzen. In den kommenden Jahren könnte er bis zur vollen Höhe aufgestockt werden. Diese Meinung jedoch vertritt die Finanzverwaltung nicht. Ihrer Auffassung nach ist der Investitionsabzugsbetrag in voller Höhe über ein einziges Jahr anzusetzen und kann nicht auf mehrere Jahre verteilt werden.
Beispiel:
Unternehmer U plant die Anschaffung eines LKWs im Jahr 2012. Dieser soll 50.000 Euro kosten. Damit läge der maximale Investitionsabzugsbetrag bei 20.000 Euro. Allerdings stellt sich bei den Jahresabschlussarbeiten heraus, dass lediglich 9.000 Euro Investitionsabzugsbetrag sich steuerlich auswirken würden. Demzufolge will Unternehmer U im Jahr 2011 den restlichen Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Der aktuellen Regelung zufolge besteht aber die Gefahr, dass das Finanzamt diese Erhöhung nicht akzeptiert.
Was ist also zu tun?
Damit Sie selbst von den aktuellen Gerichtsentscheidungen profitieren, sollten Sie die Gesetzeslage kennen. Das Niedersächsische Finanzgericht beispielsweise hat sich mit Urteil vom 20.07.2010 unter dem Aktenzeichen 16 K 116/10 gegen den Fiskus gestellt und will die nachträgliche Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags erlauben.
Nun wurde der Fall dem Bundesfinanzhof überreicht. Sollten Sie also Ihren Investitionsabzugsbetrag erhöhen wollen und verweigert Ihnen das Finanzamt dies, so sollten Sie Einspruch einlegen. Mit Hinweis auf das anhängige Verfahren beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 25/10 sollten Sie das Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung beantragen.
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