Unternehmen, die die Anschaffung eines neuen Firmenwagens in den Jahren 2010 bis 2012 planen, können vom Investitionsabzugsbetrag Gebrauch machen.
Zunächst einmal darf der Investitionsabzugsbetrag nur dann genutzt werden, wenn ein Einnahme-Überschuss-Rechner auch vor dem Abzug des Betrages einen Gewinn auswies, der nicht mehr als 200.000 Euro betrug. Für bilanzierende Selbstständige gilt, dass der Wert des Unternehmens nicht mehr als 335.000 Euro betragen darf.
Fahrtenbuch ist Grundvoraussetzung
Doch damit nicht genug: Genauso wichtig ist es, ein Fahrtenbuch zu führen. Denn dieses sorgt dafür, dass nachgewiesen werden kann, wie häufig das Fahrzeug tatsächlich betrieblich genutzt wird. Der Investitionsabzugsbetrag wird nur bei einer mindestens 90-prozentigen betrieblichen Nutzung gewährt.
Die Ein-Prozent-Versteuerung dagegen berechtigt nicht zum Investitionsabzugsbetrag, da hierbei davon ausgegangen wird, dass die private Nutzung wenigstens zehn Prozent beträgt. Deshalb lautet auch ein Beschluss des BFH unter dem Aktenzeichen III B 190/09, dass Unternehmer vor dem Kauf des PKW schriftlich erklären müssen, dass sie diesen zu wenigstens 90 Prozent betrieblich nutzen. Des Weiteren ist es zwingend erforderlich, sämtliche Fahrten anhand eines Fahrtenbuchs nachzuweisen.
Fazit
Unternehmer, die die Anschaffung eines neuen Firmenwagens planen und dabei den Investitionsabzugsbetrag nutzen wollen, sollten sich im Vorfeld Gedanken darüber machen, ob sie diesen tatsächlich vorwiegend betrieblich nutzen. Ist bereits im Vorfeld klar, dass das nicht der Fall sein wird, sollte auf den Investitionsabzugsbetrag verzichtet werden. Für Unternehmer, die höhere Gewinne erwirtschaften, erübrigt sich die Frage ohnehin, sie können dafür aber auch die bewährte Ein-Prozent-Regelung nutzen.
Quelle: Pro Firma, März 2010, S. 54
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