Im Bereich des Investitionsabzugsbetrags wurde jetzt vom Finanzgericht München eine bahnbrechende Entscheidung getroffen. Der Investitionsabzugsbetrag hat vor einigen Jahren die Ansparabschreibung ersetzt.
Ausnutzung der Ansparabschreibung vermeiden
Die Ansparabschreibung ermöglichte es Existenzgründern, sie zu missbrauchen. Sie konnten für geplante Anschaffungen Ansparabschreibungen bilden. Sie mussten erst spätestens nach fünf Jahren aufgelöst werden. Eine Nachverzinsung des Steuervorteils erfolgte nicht. Deshalb hatte der BFH zu gegebener Zeit die Regel erlassen, dass die Ansparanschreibung nur gebildet werden dürfe, wenn noch bis zum Ende des Steuerjahrs eine verbindliche Bestellung über das jeweilige Wirtschaftsgut getätigt wurde. Dadurch sollte dem Missbrauch vorgebeugt werden.
Die Entscheidung des Finanzgerichts
Aufgekommen war die Problematik durch ein Ehepaar, das für das Jahr 2007 einen Investitionsabzugsbetrag für eine Photovoltaikanlage ansetzen wollte, die im folgenden Jahr auch tatsächlich errichtet wurde. Das zuständige Finanzamt lehnte diesen Investitionsabzugsbetrag jedoch unter Berufung auf die vorgenannte Rechtsprechung ab, da die Anlage nicht bis zum 31.12.2007 bestellt wurde.
Hintergrund war allerdings, dass das Ehepaar das Dach, auf dem die Photovoltaikanlage installiert werden sollte, bereits im Oktober 2007 besichtigen lassen hat. Es musste eine Dachsanierung durchgeführt werden, die jedoch von der beauftragten Dachdeckerfirma aus Kapazitätsgründen erst Anfang 2008 getätigt werden konnte.
Das Finanzgericht entschied daher, dass diese Begehung sowie die Sanierungsarbeiten ausreichend sind, um die tatsächliche Investitionsabsicht des Ehepaars zu beweisen. Deshalb gab es dem Ehepaar Recht und ließ den angesetzten Investitionsabzugsbetrag bestehen (Urteil vom 10. Dezember 2012, Az. 2 K 655/10).
Das Gericht betonte zudem, dass der Missbrauchsschutz inzwischen ohnehin nicht mehr gegeben sein müsse, da der Investitionsabzugsbetrag im Gegensatz zur vorherigen Ansparabschreibung einen Missbrauch dieser Art nicht mehr zulässt. Wenn nämlich die zugehörige Investition nicht getätigt wird, muss der Investitionsabzugsbetrag in dem Jahr, in dem er gebildet wurde, aufgelöst werden. Es entsteht eine Steuernachforderung, die nach neuem Recht auch verzinst werden muss. Somit haben auch Gründer keine Vorteile mehr vom Investitionsabzugsbetrag.
Was dies für Sie bedeutet
Für Sie bedeutet das, dass Sie Investitionsabzüge zukünftig auch nutzen können, wenn Sie die verbindliche Bestellung noch nicht bis zum 31.12. des Jahres erteilen können. Wichtig ist nur, dass Sie im Fall der Fälle nachweisen können, dass Sie tatsächlich die Absicht haben, dies im Folgejahr zu tun. Preisverhandlungen mit entsprechenden Anbietern bzw. die Einholung von Angeboten könnten hierfür beispielsweise ein geeignetes Indiz sein, die Sie zu Nachweiszwecken am besten schriftlich führen sollten.
Wenn auch Sie von der Problematik betroffen sind, dass Ihr Investitionsabzugsbetrag trotz Investitionsabsicht nicht genehmigt wird, sollten Sie gegen Ihren Steuerbescheid vorgehen, indem Sie sich auf die anhängige Berufung berufen, die bezüglich dieser Frage beim BFH eingelegt wurde (Az. X B 232/10). Auf diese Art und Weise können Sie sich die Möglichkeit vorbehalten, später noch einen korrigierten Steuerbescheid zu erwirken.
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