Die frühere Ansparabschreibung wurde mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 neu aufgestellt, so dass jetzt insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen ein Investitionsabzugsbetrag mit Sonderabschreibungen kombiniert werden kann.
Entscheidend ist die Betriebsgröße bzw. der erzielte Gewinn im Wirtschaftsjahr – vor Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages:
- Bilanzierende Gewerbetreibende – Betriebsvermögen bis 335.000 Euro
- Bilanzierende Freiberufler – Betriebsvermögen bis 335.000 Euro
- Land- und Forstwirtschaft ohne Einnahme-Überschussrechnung – Wirtschafts-/Ersatzwirtschaftswert bis 175.000 Euro
- Gewerbe mit Einnahme-Überschussrechnung – Gewinn bis 200.000 Euro
Wie funktioniert der Investitionsabzugsbetrag?
Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht eine Vorverlagerung von Abschreibungen für geplante Investitionen in neue oder auch gebrauchte, abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Voraussetzung ist, dass diese Güter voraussichtlich innerhalb von drei Wirtschaftsjahren nach Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages angeschafft werden sollen. Dabei reicht es aus, die Investition nach ihrer Funktion zu benennen, konkrete Bestellungen oder Investitionspläne sind nicht einzureichen. Von den geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten können maximal 40 % in Ansatz gebracht werden – bis zu einer Obergrenze von 200.000 Euro für die Summe alle Rückstellungen zum Bilanzstichtag. So werden Gewinn und Steuerlast reduziert bzw. auf die nächsten Jahre verschoben. Bei Realisierung der Investition wird diese Rückstellung gewinnsteigernd aufgelöst. Erfolgt die Investition nicht, wird die gesamte Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages rückgängig gemacht, was zu Steuernachforderungen und Zinsbelastung führen kann.
Bonus für kleine und mittelständische Unternehmen: Sonderabschreibung
Abweichend von der üblichen Regelung können Betriebe, die die o.g. Voraussetzungen erfüllen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der Investition und in den darauffolgenden vier Jahren insgesamt bis zu 20 % des Anschaffungswertes als Sonderabschreibung geltend machen – und das für neue und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Dabei gelten parallel auch die üblichen Abschreibungssätze. So wird die Gewinnerhöhung durch die Auflösung der Rückstellung teilweise wieder aufgefangen.
Wichtige Voraussetzungen beachten
Die betreffenden Wirtschaftsgüter müssen ab dem Zeitpunkt der Anschaffung bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres im begünstigten inländischen Betrieb verbleiben und vollständig oder fast vollständig (mind. 90 %) betrieblich durch diesen genutzt werden. (Quelle: s.o.) Wird ein Verstoß gegen diese Vorschriften festgestellt, können alle Vergünstigungen rückabgewickelt werden http://www.steuertipps.de. Diese Möglichkeiten lösen die bislang geltenden Sonderabschreibungen und Sonderregelungen für Existenzgründer ab, ebenso die Regelungen zur Ansparabschreibung. Ein Investitionsabzugsbetrag lohnt sich auf jeden Fall auch für kleine Betriebe, da es nur eine Begrenzung der Rückstellungen nach oben gibt, zumal die dazu notwendigen Formalitäten im Rahmen der Steuererklärung sehr vereinfacht wurden.