Neben festangestellten Mitarbeitern werden in der Regel auch Aushilfskräfte im Unternehmen beschäftigt. Bei einer Betriebsfeier stellt sich immer die Frage, ob die Aushilfskräfte zwingend mit zur Betriebsveranstaltung eingeladen werden müssen.
Mit dieser Problematik musste sich auch ein Unternehmer befassen, der mit seinem Stammpersonal eine Woche nach Italien fuhr. Die Aushilfskräfte waren zu dieser Reise nicht eingeladen. Der Unternehmer übernahm für die geplante Betriebsveranstaltung die Kosten und führte pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25% ab. Das Finanzgericht München entschied in seinem Urteil vom 30.04.2009 AZ.: 15 K 313/06 gegen die Ansicht einer Betriebsveranstaltung. Der Richter konnte keine betrieblichen Erfordernisse für den Ausschluss der Aushilfskräfte von der Betriebsveranstaltung finden.
Damit handelt es sich bei dieser Veranstaltung um eine Reise mit Belohnungscharakter (Incentive-Reise). Es wurde demzufolge keine Betriebsveranstaltung arrangiert, die eine pauschale Lohnversteuerung rechtfertigen würde. Die entstandenen Kosten stellten damit für die Mitarbeiter geldwerten Vorteil dar. Dieser Vorteil muss dem normalen Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherung unterworfen werden.
Fazit
An einer Betriebsveranstaltung müssen alle Mitarbeiter teilnehmen können. Es ist ausreichend, wenn die geplante Veranstaltung allen Mitgliedern einer Organisationseinheit, bspw. einer Abteilung zugänglich ist. Immer dazu zählen jedoch auch die Aushilfskräfte der entsprechenden Abteilung. Anderenfalls ist eine pauschale Lohnbesteuerung nicht möglich und die Kosten müssen als geldwerter Vorteil versteuert werden.
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Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.