Nachdem das Jahressteuergesetz 2008 schon im Sommer im Referentenwntwurf vorlag, wurde es vom Deutschen Bundestag am 8. November verabschiedet. Am 30. November 2007 hat der Bundesrat dem Gesetz mit Änderungen zugestimmt.
Dabei wurden sogar einige ursprünglich Regelungen zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschärft bzw. aus dem Gesetzentwurf entfernt. Die folgenden Steuerrechtsänderungen können damit zum 1. Januar 2008 in Kraft treten:
Abgabenordnung:
Die zunächst im Referentenentwurf des Gesetzes noch vorgesehene drastische Verschärfung des §42 AO wurde nicht umgesetzt. Dieser Paragraph verbietet den Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten und sollte um eine Vermutung zuungunsten des Steuerpflichtigen erweitert werden. Das hätte willkürlichen Steuerfestsetzungen durch die Finanzbehörden nur aufgrund der bloßen Vermutung einer „ungewöhnlichen Gestaltung“ Tür und Tor geöffnet und hat im Vorfeld zu heftigen Protesten geführt. Das ist zum Glück vom Tisch.
Ebenfalls wurde die vorgesehene Anzeigepflicht von grenzüberschreitenden rechtlichen Gestaltungen (§138a AO-E) wurde nicht in das Jahressteuergesetzes 2008 hineingenommen. Derzeit ist nicht absehbar, ob dieses Vorhaben in einem anderen Gesetzgebungsverfahren nochmals aufgegriffen wird oder endgültig im Rohr steckengeblieben ist.
Einkommensteuer, allgemein:
Die ab 2008 geltenden Vorschriften über die Sofortabschreibung von Wirtschaftsgütern bis zu einem Wert von 150 Euro und über die Bildung von Sammelposten für geringwertige Wirtschaftsgüter gelten, wie schon durch die Unternehmensteuerreform für buchführungspflichtige Steuerpflichtige vorgeschrieben, jetzt auch für den Anwendungsbereich der Einnahmen-Überschuß-Rechnung. Dies ist insofern nur eine gesetzgeberische Klarstellung ohne neuen Regelungsgehalt.
Die schon länger praktisch übliche Übergabe von Unternehmen (Einzelnunternehmen, Personengesellschaftsanteile) gegen Rentenverpflichtungen wird nunmehr explizit gesetzlich geregelt. Ein Sonderausgabenabzug der Rentenzahlungen kommt bei einer vorweggenommen Erbfolge jedoch nicht mehr für Wertpapiere, Immobilien oder Geldvermögen in Betracht. Umgekehrt kann auch ein mindestens 50%-iger Anteil an einer GmbH oder AG mit dieser Begünstigung übertragen werden.
Das sogenannte Hausbankprinzip soll die ab 2009 gültige Abgeltungsteuer (Unternehmensteuerreform 2008) nicht ausschließen. Ursprünglich sollten sogenannte „back-to-back“;–Finanzierungen die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge ausschließen, da Mißbräuche befürchtet wurden. Mit von dieser Ausnahme erfaßt waren jedoch auch Unternehmer, die ihre private Vermögensanlage bei dem ihr Unternehmen finanzierenden Kreditinstitut tätigen. Diesen Unternehmern bliebe damit die Abgeltungsteuer auf ihre Zinserträge verwehrt. Dies hat der Gesetzgeber nunmehr dadurch behoben, daß eine Finanzierung des Unternehmens des Kapitalanlegers grundsätzlich unschädlich ist. Voraussetzung ist jedoch, daß zwischen der Kapitalanlage und der Kreditgewährung kein Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang wird jedoch bei enger zeitlicher Abfolge oder Verknüpfung der Zinssätze von Kapitalanlage und Kreditgewährung vermutet.
Der bei der Abgeltungsteuer nicht mehr mögliche Abzug von Werbungskosten wird in den Fällen des kreditfinanzierten Unternehmenserwerbes bei Kapitalgesellschaften (z.B. Management-Buyout, Erwerb eines Anteils an einer Berufsträgerkapitalgesellschaft) als unbillig empfunden. Deshalb ist für solche Fälle die Möglichkeit der Besteuerung im Teileinkünfteverfahren (60%) mit Berücksichtigung der Finanzierungsaufwendungen (60%) eingeführt worden. Diese Option besteht nur, wenn entweder mindestens 25% an der Kapitalgesellschaft gehalten werden oder die Beteiligung wenigstens 1% bei gleichzeitiger beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft beträgt.
Lohnsteuer:
Das zunächst geplante Anteilsverfahren bei der Lohnbesteuerung von Ehegatten wird nicht eingeführt. Beabsichtigt war, die insgesamt fällige Lohnsteuer zwischen Ehegatten mit unterschiedlichen Steuerklassen aufzuteilen um eine hohe Steuerlast bei ungünstiger Steuerklasse zu vermeiden. Umgekehrt bleibt es bei den Regelungen zum Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber.
Ab 2011 entfallen die bisherigen Lohnsteuerkarte auf Karton. Sie werden durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Dies wurde von Datenschützern heftig kritisiert, weil das mit der zentralen Speicherung lohnsteuerlicher Merkmale und der neuen Personenkennziffer (Wirtschaftsnummer) faktisch zu einer Totalüberwachung aller Steuerpflichtigen führen kann.
Gewerbesteuer:
Der Hinzurechnungsanteil von Immobilienmieten bei der Gewerbesteuer ab 2008 wird von 75% auf 65% gesenkt. Die Änderung ist in unserem Rechenbeispiel schon berücksichtigt. Die Neuregelung der Unternehmensteuerreform wird damit vor ihrem Inkrafttreten schon erneut wieder reformiert.
Körperschaftsteuer:
- Teilwertabschreibungen auf eigenkapitalersetzende Darlehen und Sicherheiten sind bei Kapitalgesellschaften zukünftig nicht mehr möglich. Dies nimmt die Abschaffung der eigenkapitalersetzenden Darlehen nach §32a GmbHG, die durch das MoMiG geplant ist vorweg.
- Für Kapitalgesellschaften wird das so genannte „EK 02“ zum 31.12.2006 letztmalig festgestellt und mit 3% nachversteuert – allerdings über einen Zeitraum von zehn Jahren. Unternehmen der Wohnungswirtschaft der öffentlichen Hand haben diesbezüglich jedoch ein Wahlrecht, die alten Regelungen weiter anzuwenden.
Dem Tiger wurden einige Zähne gezogen. Neu ist, daß die Proteste der Steuerpflichtigen über weit überzogene Steuerverschärfungen offensichtlich wahrgenommen wurden. Das läßt für d ie Zukunft hoffen. Ein wesentliches Ziel, das der Gesetzgeber mit dieser Reform verfolgtr, war die Entbürokratisierung. Das hat er auch anderswo in kleinen Schritten verfolgt. Wesentliche neue Entbürokratisierungsschritte werden jedoch erst mit dem GmbH-Reformgesetz und dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz erwartet. Beide sollen 2008 bzw. 2009 in Kraft treten.
Quellen: gruenderlexikon.de
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