Der Bundestag hat heute das neue Schwarzgeldbekämpfungsgesetz verabschiedet. Es beschäftigt sich mit den Regelungen zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung.
Straffreiheit durch Selbstanzeige
Steuersünder konnten sich schon immer selbst anzeigen und sich dadurch vor einer Bestrafung schützen, sofern sie dies taten, bevor ihre Steuerhinterziehung entdeckt wurde. Diese Möglichkeit gibt es nach wie vor, aber die Regelungen hierzu wurden verschärft. Der Steuerpflichtige muss nun eine vollständige Selbstanzeige vornehmen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass er bei seiner Selbstanzeige wesentliche Vergehen ausgelassen hat, schaltet sich die Strafverfolgung ein.
Die Selbstanzeige wirkt allerdings nicht mehr strafbefreiend, wenn der Steuerpflichtige seine Vergehen erst dann selbst zur Anzeige bringt, wenn das Finanzamt bereits eine Steuerprüfung angekündigt hat. Die Selbstanzeige müsste also vor der Prüfungsanordnung erfolgen.
Steuerhinterziehung im größeren Maßstab
Das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz bestimmt auch, dass Fälle, in denen Einkommen in Höhe von mehr als 50.000 Euro nicht angegeben wurde, künftig noch härter bestraft werden sollen. In diesem Fall wird automatisch die Staatsanwaltschaft eingeschaltet. Der Steuersünder hat dann nur noch eine einzige Möglichkeit, der Strafverfolgung zu entkommen: Er muss eine Strafzahlung leisten, die fünf Prozent der Steuersumme beträgt.
Umsatzsteuer bei der Selbstanzeige nicht vergessen
Eine Selbstanzeige sollte nicht nur den Teil der Einkommensteuer beinhalten, sondern auch etwaige Vergehen im Bereich der Umsatzsteuer. Ansonsten tritt die Strafbefreiung lediglich für die einkommensteuerlichen Vergehen ein und die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung.
Quelle: http://www.haufe.de
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