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Kanzleijubiläum darf am Tag nach einem runden Geburtstag gefeiert werden

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Um welches Geschäftsessen handelt es sich?

Bei einer Feier zu ihrem fünfjährigen Bestehen feierten ein Anwalt und ein Steuerberater zusammen ihren bis dato erfolgreichen Betriebszusammenschluss.

 Berlin-Brandenburg, 11. November 2014 – Zum Streitfall kam es, als eine Kanzlei, bestehend die Betriebsausgaben für das Jubiläum ihres fünfjährigen Bestehens beim zuständigen Finanzamt geltend machen wollten. Der Antrag auf die Übernahme der Betriebsausgaben würde vom Finanzamt kompromisslos gestrichen.

Finanzamt lehnt Betriebsausgabenabzug ab

Das Finanzamt kam zu dieser Entscheidung, weil ein Beteiligter dieser Sozietät einen Tag vor dem Jubiläum seinen fünfzigsten Geburtstag hatte. Dies allein nahm das Finanzamt zur Grundlage, um die Ausgaben für das Jubiläum zu streichen. Auf der besagten Feier der Kanzlei kamen etwa 120 Gäste, ausschließliche Mandanten, Mitarbeiter und sonstige Geschäftspartner. Welche durch die beiden Gastgeber eingeladen worden waren. Nach Verweigerung und Ablehnung der Betriebsausgaben durch das zuständige Finanzamt klagte die Kanzlei vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Finanzgericht gewährt Ausgaben für Jubiläum

Das Finanzgericht verlangte von der Sozietät eine umfangreiche, aussagekräftige und detailliert Darstellung bezüglich der vorgefallenen Situation anfertigen. Die Richter kamen nach der Begutachtung der eingereichten Unterlagen zu dem Entschluss, dass das Jubiläum in keinster Weise mit dem Geburtstag im Zusammenhang stehe. Somit wurde der Sinn diesem Fall eingeräumt, dass die Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Begründet hat das Gericht diesen Beschluss mit der Aussage, dass der am Vortag gefeierte Geburtstag separat mit Freunden, Kollegen und sonstigen Gästen gefeiert wurde. Des Weiteren konnte nachgewiesen werden das auf den Einladungskarten zu der Jubiläumsfeier keine Angaben zu dem Geburtstag gemacht worden sind. Aus diesen genannten Gründen sah das Finanzgericht Berlin-Brandenburg diesen Fall anders als das Finanzamt und bewilligte den Abzug von Betriebsausgaben.


Bildnachweise: © Maksim Shebeko/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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