Der BFH hat mit einem Urteil vom 19.10.2006 entschieden, das eine Domain ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut ist.
Demzufolge ist die getätigte Domain-Aufwendung weder sofort noch mittels Abschreibung als Betriebsausgabe abziehbar. Erst zum Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Entnahme der Internetadresse, sind die Anschaffungskosten als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.