Das Arbeitsgericht in Köln weist Klage ab: Arbeitnehmer haben keinen grundlegenden Anspruch auf ein Weihnachtsgeschenk, selbst wenn andere Kollegen ein Geschenk erhalten haben.
Das Arbeitsgericht in Köln hat eine Entscheidung zu Weihnachtsgeschenken eines Betriebes getroffen. Ein Arbeitnehmer eines großen Unternehmens mit rund 100 Mitarbeitern klagte, dass er aufgrund seines krankheitsbedingten Fehlens an der Weihnachtsfeier nicht teilnehmen konnte und daher kein Weihnachtsgeschenk vom Arbeitgebers erhielt. Das Weihnachtsgeschenk bestand in Form eines rund 500 Euro teuren iPad. Der Betrieb versuchte durch die Geschenkaktion mehr Arbeitnehmer dazu zu bringen, dass sie auf der betrieblichen Weihnachtsfeier erscheinen. Das Gericht entschied hierzu, dass es keinen grundlegenden Anspruch darauf gibt, selbst wenn andere Kollegen ein Geschenk erhalten haben.
Keine Diskriminierung
Der Arbeitnehmer klagte auf die Gleichberechtigung und sah es als diskriminierend an, dass er aufgrund seiner Krankheit kein iPad als Weihnachtsgeschenk von Seiten des Arbeitgebers erhielt. Dem widersprach das Gericht und entschied, dass die freiwillige Überraschung an die Angestellten eine Belohnung für die Teilnahme an der Weihnachtsfeier war und kein Anspruch darauf besteht. Das Ziel die Mitarbeiter zu motivieren stand hierbei im Vordergrund und bei solch einer Art von Zuwendungen gibt es keinen gesetzlichen Anspruch. Der Arbeitgeber darf hier also durch aus unterschiedlichen Bewertungen vornehmen.
Kein normaler Arbeitslohn
Grundlage für die Entscheidung des Gerichts ist, dass das Geschenk kein normaler Arbeitslohn ist mit dem geleistete Arbeit vergütet wird. Es handelte sich um eine freiwillige Leistung für das Erscheinen auf der Weihnachtsfeier. Dies sei nicht mit der normalen Vergütung zu vergleichen und somit darf der Arbeitgeber die Mitarbeiter unterschiedlich behandeln. Diese Entscheidung wird in Zukunft noch die ein oder andere Geschenkaktion der Arbeitgeber beeinflussen. Das Urteil wurde vom Kölner Arbeitsgericht 1819/13 bekannt gegeben in einer Pressemitteilung vom 18.10.2013 unter dem Zeichen Urteil 3 Ca. In diesem Falle stärkte das Gericht die Rechte des Arbeitgebers. Ein endgültiges Urteil steht noch aus, da eine Revision möglich ist.
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.