Selbstständige und Unternehmer die kein eigenes Büro oder kein separates Zimmer im Haus nutzen, haben häufig eine “Arbeitsecke” im Wohnzimmer. Doch die Kosten dafür dürfen in keinster Weise als Betriebsausgabe angesetzt werden, auch nicht teilweise – so das Urteil des BFH. München, 03. Februar 2016 – Bis jetzt war es ohnehin eiserne Regel, dass die Kosten bei gemischt genutzten Räume, sprich privat und beruflich, nicht als Betriebsausgaben angesetzt werden dürfen. Allerdings hatte ein Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs bei der Beurteilung von Reisekosten Hoffnung gemacht. So entschied der BFH bereits 2009, dass Reisen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind, wenigstens zum Teil als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Jetzt hatten einige die Erwartung, dass der BFH eine ähnliche Lockerung auch bei gemischt genutzten Räumen zulassen würde. Vor allem, da ein Gericht in Niedersachsen, dass auch so sah.
BFH bleibt bei eiserner Regel
Doch was das Arbeitszimmer angeht, bleibt der Bundesfinanzhof seiner Rechtsprechung treu. Am 27. Januar 2016 verkündigte er eine Grundsatzentscheidung, dass es bei der bisherigen Regelung bleibt. Kosten für ein teils betrieblich, teils privat genutztes Arbeitszimmer dürfen nicht als Betriebsausgaben angesetzt werden.
Denkbar wäre zwar ähnlich wie ein Fahrtenbuch ein “Nutzungszeitenbuch”, doch dieses hätte “keinen über eine bloße Behauptung des Steuerpflichtigen hinausgehenden Beweiswert”.
Tipp:
Die Kosten für eine Arbeitsecke dürfen zwar nicht als Betriebsausgabe angesetzt werden, dafür allerdings die Möbel, der Computer usw.
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