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Kein Betriebsausgabenabzug bei vom Arbeitgeber überlassenem Fahrzeug

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 19. April 2022

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Ende letzten Jahres gab der Bundesfinanzhof ein Urteil bekannt, in dem es um folgende Frage ging: Kann ein Arbeitnehmer, der ein Dienstfahrzeug auch für seine selbstständige Tätigkeit nutzt, Betriebsausgaben ansetzen, obwohl der Arbeitgeber sämtliche Kosten trägt und die Privatnutzung nach der 1%-Regelung versteuert wird?

München, 20. Januar 2016 – Ein Unternehmensberater war sowohl als Arbeitnehmer tätig, als auch als Selbstständiger. Von seinem Arbeitgeber hatte er einen Dienstwagen erhalten, den er uneingeschränkt für Dienstfahrten, Privatfahrten und für seine selbstständige Tätigkeit nutzen durfte. Sämtliche Kosten des Fahrzeugs trug der Arbeitgeber.

Die private Nutzung des Pkw’s versteuerte er nach der 1%-Regelung. Bei seinen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit machte er jedoch Betriebsausgaben für das Fahrzeug geltend. Der Unternehmensberater setzte den versteuerten Sachbezug im Verhältnis der betrieblichen Fahrten zu den privaten Fahrten aufteilte. Das zuständige Finanzamt lehnte diese Betriebsausgaben jedoch ab. Daraufhin beschäftigte sich der BFH mit dem Fall.

BFH gibt Finanzamt recht

Der Bundesfinanzhof sah die Angelegenheit genauso wie das Finanzamt. Um Betriebsausgaben ansetzen zu können, müssen schließlich beim Steuerpflichtigen selbst Aufwendungen entstanden sein. Diese trug jedoch der Arbeitgeber. Außerdem erfolgte die Anwendung der 1%-Regelung unabhängig davon, ob und wie der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nutzt. Dadurch ergab sich für den Angestellten keine Nachteile auf der Einkunftsseite. Deswegen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass auf ein Wertabfluss beim Steuerpflichtigen stattgefunden hätte.

Das BFH betonte jedoch nochmal, dass es hier bei dem konkreten Fall um die 1%-Regelung ging. Hätte der Unternehmensberater ein Fahrtenbuch geführt, würde die Sache eventuell anders aussehen. Diese Frage wurde hier jedoch nicht geklärt, da der Kläger kein Fahrtenbuch führte.

Quelle: BFH-Urteil vom 16.07.2015 – III R 33/14


Bildnachweise: © candy1812/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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