Für eine kuriose Entscheidung sorgte jüngst das Finanzgericht Düsseldorf. Es versagte einer Rechtsanwaltskanzlei den Betriebsausgabenabzug für mehrere veranstaltete Herrenabende und das, obwohl sie zuvor die betriebliche Veranlassung der Betriebsausgaben bejaht hatte.
Der Fall: Betrieblich veranlasste Herrenabende
Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte in den Jahren 2006 bis 2008 jeweils rund 350 männliche Gäste zu sogenannten Herrenabenden geladen. Es handelte sich nicht um offene Veranstaltungen, denn jeder Gast wurde einzeln mit von den Gesellschaftern unterzeichneter und persönlicher Einladung um sein Erscheinen gebeten. Durchgeführt wurden die Abende auf dem privaten Grundstück eines der Rechtsanwaltspartner. Bei der Veranstaltungen angekommen wurden die Gäste zunächst zwei Stunden lang von den Partnern persönlich begrüßt, ehe die Ansprache eines hauptberuflichen Richters das Rahmenprogramm eröffnete. Die Gäste waren dazu aufgerufen, zugunsten eines wohltätigen Projekts zu spenden. Das Unterhaltungsprogramm wurde gegen 23.00 Uhr beendet, um die Nachbarn nicht zu belästigen. Danach konnten sich die Gäste noch in Ruhe unterhalten. Während ihrer Anwesenheit auf dem Grundstück des Partners wurden die Gäste mit Speisen und Getränken bewirtet. 2006 und 2007 wurden 350 Personen verköstigt, 2008 sogar 358 Gäste. Insgesamt entstanden in den drei betreffenden Jahren Kosten in Höhe von 20.531,78 Euro (2006), 22.224,11 Euro (2007) und 22.811,81 Euro (2008). Die angefallenen Kosten hatte die Rechtsanwaltskanzlei als betrieblich veranlasste Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde dieser Ansatz vom zuständigen Prüfer angezweifelt. Er sah eine betriebliche und private Veranlassung der Veranstaltung und versagte den Betriebsausgabenabzug. Die Sache landete schließlich vor dem Finanzgericht Düsseldorf.
Die Entscheidung: Betriebliche Veranlassung ja, Betriebsausgaben nein
Die Rechtsanwaltskanzlei wendete ein, dass es sich um rein betrieblich veranlasste Veranstaltungen gehandelt habe. Dies sei an verschiedenen Kriterien ersichtlich gewesen:
- Zweck der Veranstaltungen war die Pflege, Vorbereitung und Begünstigung geschäftlicher Kontakte
- geladene Gäste waren ausschließlich bestehende Mandanten oder angebahnte Mandatsverhältnisse sowie wichtige Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, usw.
- der Gesellschafter, der sein Grundstück zur Verfügung stellte, war gesellschaftlich nur wenig aktiv
Die Rechtsanwälte gingen von einem tatsächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Kanzlei aus und beantragten daher die Gewährung des Betriebsausgabenabzugs aufgrund der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen. Die Richter folgten der Argumentation der Kanzlei, denn vorrangiger Zweck der Herrenabende war die Gewinnung und Bindung neuer und bestehender Mandaten sowie Werbung. Von einer betrieblichen Veranlassung der Kosten war deshalb auszugehen. Dennoch versagten die Richter der Kanzlei den Betriebsausgabenabzug. Dies begründeten die Richter mit dem Abzugsverbot für Aufwendungen, die aus Segel-/Motoryachten, Jagd und Fischerei und Bewirtungen in Zusammenhang mit ähnlichen Zwecken entstehen. Der Gesetzgeber sieht Veranstaltungen wie die Herrenabende als unnötige Repräsentation, die nicht auf dem Rücken anderer Steuerzahler zu finanzieren sei. Eine Ausnahme läge lediglich dann vor, wenn der verfolgte Zweck Teil des eigentlichen Betätigungsfelds des Steuerpflichtigen wäre. Dies wäre im vorliegenden Fall aber nur dann eingetreten, hätte es sich statt einer Rechtsanwaltskanzlei um eine Eventagentur gehandelt.
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