Wird ein Firmenwagen zum Betriebsvermögen gezählt, dann gilt er gemeinhin auch als privat genutzt. Einzige Möglichkeit, die private Nutzung glaubhaft zu widerlegen, stellte bisher das Fahrtenbuch dar. Doch diese Annahmen werden jetzt durch höchstrichterliche Rechtsprechung immer häufiger widerlegt. Jüngst erst erging es einem jungen Ehepaar so.
Der Fall im Überblick
Der Ehemann führte im Nebenerwerb ein Hausmeisterunternehmen. Für den Transport von Waren und Co. schaffte er sich einen einfach ausgestatteten Kastenwagen an. Die private Nutzung des Firmenwagens versteuerte er zunächst nach der 1%-Methode, wie üblich. Später wurde seine Frau befördert. Sie erhielt einen hochwertig ausgestatteten Firmenwagen. Die Kosten dafür übernahm vollständig ihr Arbeitgeber. Weiterhin gestattete er ihr und ihrem Mann die private Nutzung des Wagens, die pauschal versteuert wurde. Der Ehemann gab daraufhin dem Finanzamt bekannt, dass er seinen Firmenwagen nicht mehr privat nutze und die 1%-Methode deshalb nicht mehr anwende. Über insgesamt drei Jahre erkannte das Finanzamt die Begründung an, doch im Jahr 2008 entschied man sich anders. Der Mann sollte nicht nur die pauschale Besteuerung wieder aufnehmen, sondern auch noch Umsatzsteuer für die so ermittelte Schuld entrichten. Grund dafür: Er konnte kein Fahrtenbuch vorlegen.
Das Gericht entschied
Schlussendlich landete der Fall vor dem Hessischen Finanzgericht. Dieses entschied mit Urteil vom 10.02.2011 unter dem Aktenzeichen 3 K 1679/10, dass der Firmenwagen des Mannes nicht privat genutzt würde. In seinem Fall spricht zwar die fehlende Führung eines Fahrtenbuchs dagegen, allerdings könne der Ausschluss der privaten Nutzung auch anderweitig glaubhaft gemacht werden. Dazu zähle die Gesamtfahrleistung der beiden Wagen im Vergleich, die Wirtschaftlichkeit, private Fahrten mit dem Dienstwagen der Frau zu unternehmen, da die Kosten von ihrem Arbeitgeber getragen werden, sowie die Fahrsicherheit, die beim Wagen der Frau höher sei. Außerdem benötige die Frau den Wagen nicht während der Arbeitszeit, so dass er dem Mann tagsüber für private Fahrten zur Verfügung stand. Zwar hatte der Finanzbeamte in der mündlichen Verhandlung kritische Fragen gestellt, doch das Paar konnte immer eine plausible Antwort geben.
Fazit
Obwohl es mittlerweile möglich ist, die private Nutzung des Firmenwagens auch ohne Führung eines Fahrtenbuchs zu widerlegen, empfehlen Experten, auf dieses nicht zu verzichten. Damit können sich Unternehmer viel Ärger sparen.
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