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Kein häusliches Arbeitszimmer für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 15. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Auch selbstständige Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können ihr häusliches Arbeitszimmer nicht von der Steuer absetzen.

Zu diesem Schluss gelangte das Finanzgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 05.09.2012 (Aktenzeichen 15 K 682/12), welches am 05.11.2012 in einer Pressemitteilung veröffentlicht wurde.

Das Gericht hatte über einen Gesellschafter zu entscheiden, der als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in einer Partnergesellschaft arbeitet. Dieser wollte Aufwendungen in Höhe von 5.257 Euro für sein häusliches Arbeitszimmer als Sonderbetriebsausgaben in der Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung geltend machen. Begründet wurde der Antrag damit, dass sich der qualitative Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dort befindet – zumal der Kläger am häuslichen Arbeitsplatz seine Fachliteratur aufbewahrt und auch eine Anbindung an das EDV-System der Kanzlei hat. Das Finanzamt lehnte es jedoch ab, die Kosten für das Zimmer anzuerkennen. Denn der Tätigkeitsschwerpunkt sei laut der Behörde in der Kanzlei und nicht im heimischen Büro. Dieser Meinung folgte nunmehr auch das Finanzgericht in seinem Urteil. Die Tätigkeit eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers werde vor allen Dingen durch die Kommunikation mit Mandanten, Mitarbeitern und Dritten wie etwa Behördenvertretern geprägt – und diese findet nun einmal in der Kanzlei oder beim Mandanten und nicht etwa zu Hause statt.

Beim Thema Arbeitszimmer ist keine Lockerung in Sicht

Das Urteil zeigt erneut in aller Deutlichkeit, dass es immer schwieriger wird, ein häusliches Büro steuerlich unterzubringen. Ein unbegrenzter Abzug der Kosten ist nur noch dann möglich, wenn man das Finanzamt davon überzeugen kann, dass der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit im Heimbüro liegt – somit kommt es nicht unbedingt auf den zeitlichen Aspekt an. Was bei einem Job nur sehr schwer gelingt, wird noch kniffeliger, wenn man mehrere Tätigkeiten nebeneinander ausübt. Diese „Alles-oder-Nichts“-Regelung schließt ein Arbeitszimmer für viele Berufsgruppen von vornherein aus – darunter Außendienstler und Richter. Wer nachweisen kann, dass er keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung hat, kann zumindest bis zu 1.250 Euro im Jahr absetzen.

Quelle: Datev


Bildnachweise: © Robert Kneschke/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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