Die Aufwendungen für ein Studium, welches der Erstausbildung dient und nicht gleichzeitig mit einem Beschäftigungsverhältnis stattfindet, sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Dies entschied der BFH in einem kürzlich veröffentlichten Urteil.
Finanzgericht entscheidet zu Ungunsten des Klägers
In dem genannten Rechtsstreit ging es um Aufwendungen für ein Erststudium, welche als vorweggenommene Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit abgezogen wurden. Der Kläger war in der Wohnung der Eltern mit Zweitwohnsitz gemeldet und absolvierte seit Sommer 2003 ein Jurastudium als Erststudium. An den Studienorten war er mit Hauptwohnsitz gemeldet. In den strittigen Jahren 2004 und 2005 machte der Kläger im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung und der Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags Aufwendungen in Höhe von 5.461 Euro bzw. 3.865 Euro als vorweggenommene Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit geltend. Ein Großteil der Aufwendungen entfiel auf Miete und Strom für die Hauptwohnung an den Studienorten sowie für das Telefon. Das zuständige Finanzamt erkannte die negativen Einkünfte nicht an. Im folgenden Klageverfahren des durch Wohnsitzwechsel neu zuständigen Finanzgerichts wurden die Studienkosten ebenfalls nicht berücksichtigt. In seiner Klage begehrte der Kläger, die Aufwendungen für sein Studium als vorweggenommene Betriebsausgaben abzuziehen. Das Finanzgericht wies mit Urteil vom 18. April 2012, AZ: 10 K 4400/09 F die Klage ab. Dagegen reichte der Kläger Revision ein. Der Kläger begründete seine Revision damit, dass Studienkosten als vorweggenommene Betriebsausgaben anerkannt werden müssen, da sie ansonsten gegen das Nettoprinzip verstoßen – ein Studium der Rechtswirtschaft stehe final im Zusammenhang mit seiner inzwischen ausgeübten Berufstätigkeit als Rechtsanwalt. Die § 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6 und § 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes getroffene Feststellung, dass Aufwendungen für ein Erststudium ohne vorangegangene Berufsausbildung oder eine erstmalige Berufsausbildung keinen Betriebsausgabenabzug oder Abzug als Werbungskosten begründen, sei für ihn nicht anwendbar. Denn eine Anwendung der Vorschriften ab dem Veranlagungszeitraum 2004 verstoße gegen das Rückwirkungsverbot und sei daher verfassungswidrig.
Frühere Entscheidungen zugunsten des Steuerzahlers
In früheren Entscheidungen, beispielsweise im BFH-Urteil vom 28. Juli 2011, AZ: VI R 7/10 und VI R 38/10, entschied der Bundesfinanzhof zugunsten der Steuerzahler (vergleichen Sie hierzu unsere früheren Artikel zum Thema). Wenn erkennbar war, dass die Kosten für ein Erststudium oder für eine Ausbildung durch eine spätere berufliche Tätigkeit veranlasst sind, wurden die Aufwendungen in der Einkommenssteuererklärung als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt. Doch anscheinend war den Finanzministern diese Entscheidung zu teuer.
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