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Kein Sonderausgabenabzug für Erststudium bei Erstausbildung

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 24. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Die Aufwendungen für ein Studium, welches der Erstausbildung dient und nicht gleichzeitig mit einem Beschäftigungsverhältnis stattfindet, sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Dies entschied der BFH in einem kürzlich veröffentlichten Urteil.

 München, 28. Januar 2014 – Der Bundesfinanzhof veröffentlichte am 08. Januar 2014 ein bereits am 5. November 2013 ergangenes BFH-Urteil mit dem Aktenzeichen VII R 22/12. In diesem ging es um die steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein Erststudium, welches gleichzeitig eine Erstausbildung darstellte und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfand. Es wurde festgestellt, dass die Aufwendungen keine (vorweggenommenen) Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit seien. Begründet wurde die Verfassungsmäßigkeit dieser Entscheidung damit, dass diese weder eine unzulässige verfassungsrechtliche Rückwirkung enthalte, noch gegen den Gleichheitssatz im Sine des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoße. Diese Regelung ist bereits für die Veranlagungszeiträume ab 2004 anwendbar und betrifft die Neuregelung des § 12 Nr. 5 und § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG.

Finanzgericht entscheidet zu Ungunsten des Klägers

In dem genannten Rechtsstreit ging es um Aufwendungen für ein Erststudium, welche als vorweggenommene Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit abgezogen wurden. Der Kläger war in der Wohnung der Eltern mit Zweitwohnsitz gemeldet und absolvierte seit Sommer 2003 ein Jurastudium als Erststudium. An den Studienorten war er mit Hauptwohnsitz gemeldet. In den strittigen Jahren 2004 und 2005 machte der Kläger im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung und der Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags Aufwendungen in Höhe von 5.461 Euro bzw. 3.865 Euro als vorweggenommene Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit geltend. Ein Großteil der Aufwendungen entfiel auf Miete und Strom für die Hauptwohnung an den Studienorten sowie für das Telefon. Das zuständige Finanzamt erkannte die negativen Einkünfte nicht an. Im folgenden Klageverfahren des durch Wohnsitzwechsel neu zuständigen Finanzgerichts wurden die Studienkosten ebenfalls nicht berücksichtigt. In seiner Klage begehrte der Kläger, die Aufwendungen für sein Studium als vorweggenommene Betriebsausgaben abzuziehen. Das Finanzgericht wies mit Urteil vom 18. April 2012, AZ: 10 K 4400/09 F die Klage ab. Dagegen reichte der Kläger Revision ein. Der Kläger begründete seine Revision damit, dass Studienkosten als vorweggenommene Betriebsausgaben anerkannt werden müssen, da sie ansonsten gegen das Nettoprinzip verstoßen – ein Studium der Rechtswirtschaft stehe final im Zusammenhang mit seiner inzwischen ausgeübten Berufstätigkeit als Rechtsanwalt. Die § 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6 und § 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes getroffene Feststellung, dass Aufwendungen für ein Erststudium ohne vorangegangene Berufsausbildung oder eine erstmalige Berufsausbildung keinen Betriebsausgabenabzug oder Abzug als Werbungskosten begründen, sei für ihn nicht anwendbar. Denn eine Anwendung der Vorschriften ab dem Veranlagungszeitraum 2004 verstoße gegen das Rückwirkungsverbot und sei daher verfassungswidrig.

Frühere Entscheidungen zugunsten des Steuerzahlers

In früheren Entscheidungen, beispielsweise im BFH-Urteil vom 28. Juli 2011, AZ: VI R 7/10 und VI R 38/10, entschied der Bundesfinanzhof zugunsten der Steuerzahler (vergleichen Sie hierzu unsere früheren Artikel zum Thema). Wenn erkennbar war, dass die Kosten für ein Erststudium oder für eine Ausbildung durch eine spätere berufliche Tätigkeit veranlasst sind, wurden die Aufwendungen in der Einkommenssteuererklärung als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt. Doch anscheinend war den Finanzministern diese Entscheidung zu teuer.


Bildnachweise: © anselmus87/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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