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Kein Vosteuerabzug bei TÜV-Rechnungen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 15. August 2017

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Wenn Sie Firmenfahrzeuge zu Ihrer Kfz-Werkstatt bringen, um die Hauptuntersuchung durchführen zu lassen, so sollten Sie bei der Rechnung besser ganz genau hinsehen. Sollte auf dieser Rechnung nämlich die Umsatzsteuer ausgewiesen worden sein, so dürfen Sie den Vorsteuerabzug dennoch nicht geltend machen.

Die Kfz-Werkstatt ist nämlich nicht berechtigt, die Umsatzsteuer auszuweisen.

Selbst wenn der TÜV oder die DEKRA ihre Leistungen der Kfz-Werkstatt berechnen, so handelt es sich dabei lediglich um einen durchlaufenden Posten. Es wird kein Vertragsverhältnis zwischen der Überwachungsorganisation und der Kfz-Werkstatt begründet. Dementsprechend ist der Abzug nicht zulässig, da auch die Rechnung der Überwachungsorganisation an die Kfz-Werkstatt keine Umsatzsteuer enthalten darf.

Quelle: Der Steuerzahler, September 2010, S. 207

 


Bildnachweise: © Martin Debus/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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