Vorsteuer Zahlt ein Unternehmer an einen Kantinenbetrieb pauschale Zuwendungen zur Abgeltung vergünstigter Essenspreise für die Mitarbeiter, so ist ihm der Vorsteuerabzug regelmäßig zu verwehren.
Der Fall im Detail
Beteiligt waren an dem Fall drei Unternehmen. Die X GmbH ging mit dem Caterer C einen Vertrag über die Bewirtschaftung ihrer Betriebskantine ein. Zum Wohle der Mitarbeiter wurden feste, vergünstigte Essenspreise vereinbart. Die X GmbH zahlte an C einen pauschalen, monatlichen Zuschuss, um den Pächter für die vergünstigte Abgabe der Speisen und Getränke zu entschädigen. Problematisch wurde dies für die Organgesellschaft A GmbH, die Organträgerin der X GmbH war. Obwohl die Organträgerin vorsteuerabzugsberechtigt war, sprach sich das zuständige Finanzamt gegen den Vorsteuerabzug aus den Bewirtschaftungsleistungen aus. In der Begründung hieß es, dass zwischen der A GmbH und dem Caterer C kein direkter Leistungsaustausch bestehe. Das Unternehmen zog vor Gericht und bekam Recht. Das Finanzgericht ermöglichte dem Unternehmer den Vorsteuerabzug für die pauschalen, monatlichen Zuschüsse, da es sich um eine Gegenleistung der X GmbH an Caterer C handelte. Das Finanzamt ging in Revision.
BFH: Kein Vorsteuerabzug möglich
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und entschied zugunsten des Finanzamts (Urteil vom 29. Januar 2014, Az. XI R 4/12). Grundsätzlich teilte es zwar dessen Auffassung, dass zwischen der X GmbH und Caterer C Leistungen geflossen wären. Dies war jedoch im vorliegenden Fall unerheblich, da die Leistungen nur für die unentgeltliche Wertabgabe gedacht war. Schließlich hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern durch die verbilligte Abgabe von Speisen eine einseitige Sachzuwendung zukommen lassen, der keine konkrete Arbeitsleistung gegenüber stand. Der BFH ging entsprechend der gängigen Rechtsprechung davon aus, dass die unentgeltliche Abgabe von Speisen dem privaten Bedarf der Mitarbeiter zuzuordnen wäre. Ein Vorsteuerabzug kam demnach nicht in Frage.
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