Wurden Leistungen berechnet, aber nicht tatsächlich erbracht, so fallen der Vorsteuerabzug und die Anerkennung der Kosten als Betriebsausgabe weg.
Der Fall: Unklarheit über angeblich durchgeführte Schulungen
Im der o.g. Verhandlung hatte ein Unternehmer die B GmbH angeblich mit der Durchführung von Schulungen beauftragt. Die zwei Subauftragnehmer E GmbH und F, ihres Zeichens Schulungsunternehmen sollten diese im Auftrag der B GmbH durchführen. Bei der Prüfung der Steuererklärung stellte das zuständige Finanzamt jedoch fest, dass die B GmbH weder in das Handelsregister eingetragen ist noch steuerlich erfasst wird.
Die Subunternehmer hatten die Einnahmen in ihrer Einkommen- und Umsatzsteuererklärung nicht angegeben. In der Folge ging das Finanzamt von Scheinrechnungen aus und strich sowohl den entsprechenden Betriebsausgabenabzug als auch die gezogene Vorsteuer. Durch die damit einhergehende Erhöhung der Einkünfte erhöhte sich auch der Gewerbesteuermessbetrag. Der Steuerpflichtige wendete ein, dass er das zuständige Finanzamt im Vorfeld konsultiert hatte. Damals sei der Vorsteuerabzug nicht bemängelt worden. Er wurde außerdem darüber informiert, dass die E GmbH steuerlich veranlagt sei. Zudem bestand er darauf, dass alle auf den Rechnungen ausgewiesenen Schulungen tatsächlich durchgeführt worden seien, was die Unternehmer ebenso wie deren Mitarbeiter bestätigten.
Die Entscheidung: Kein Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug
Die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, vor dem der Fall schließlich verhandelt wurde, waren allerdings der Auffassung, dass es zwischen dem Kläger und der B GmbH überhaupt keine begründete Leistungsbeziehung gegeben hätte. Dies führten die Richter auf die Tatsache zurück, dass die Leistung nicht von der abrechnenden B GmbH erbracht worden war, sondern von einem Dritten. Auch das Gericht ging davon aus, dass die berechneten Schulungen zumindest teilweise nicht durchgeführt worden sind.
Aus diesem Grund konnten die Aufwendungen weder in einer geschätzten Höhe berücksichtigt werden, noch der Vorsteuerabzug genehmigt werden. Ob es sich um Scheinunternehmen handelte oder nicht, war aufgrund dieser Begründung für die Entscheidung nicht mehr relevant. Auch ein sogenanntes Korrespondenzprinzip bestehe in Deutschland nicht, stellten die Richter klar. Der Kläger konnte sich also nicht darauf berufen, analog zum Empfänger der Zahlung besteuert zu werden.
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