Wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einer Pressemitteilung vom 12. Juni 2014 mitteilt, ist die Anerkennung von Erpressungsgeldern als außergewöhnliche Belastung nicht ohne Vorliegen bestimmter Voraussetzungen möglich.
Der Fall: Ein nicht verzollter Teppich
Alles begann mit einem Teppich, den der Kläger im April 2005 im Ausland gekauft und bei der Heimreise nicht verzollt hatte. Im Jahr 2011 setzte sich angeblich die Lieferfirma mit dem Käufer in Verbindung und erklärte, dass er eine Prüfung und Beschlagnahmung durch den Zoll nur verhindern könne, wenn er das erhobene Strafgeld in Höhe von 7.000 Euro per Western Union Bank ins Ausland versende. Nach der Ausübung starken Drucks gab sich der Käufer geschlagen und überwies das Geld, das die Erpresser bereits wenig später abhoben. Erst im Dezember 2011 stellte der Steuerpflichtige Strafanzeige gegen die Erpresser. Er versuchte zudem, die Aufwendungen, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens angefallen waren – immerhin 14.500 Euro –, steuerlich geltend zu machen. Diesen Kostenansatz lehnte das Finanzamt ab. Nachdem auch der daraufhin eingelegte Einspruch abgeschmettert wurde, reichte der Geschädigte Klage ein – doch auch die Richter am Finanzgericht Rheinland-Pfalz konnten die Auffassung des Klägers nicht teilen.
Die Entscheidung: Selbst verschuldete Erpressung
Für die Frage, ob Erpressungsgelder steuerlich geltend gemacht werden können, war für die Finanzrichter entscheidend, ob die Mehraufwendungen zwangsläufig notwendig waren und ob sie eine Folge der frei getroffenen Entscheidungen der Steuerpflichtigen zur Lebensgestaltung und -führung waren. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass von einer Zwangsläufigkeit nicht ausgegangen werden konnte. Vorausgesetzt, die Kläger wären tatsächlich erpresst worden, so hätten sie sich wegen der Unterschlagung beim Zoll selbst anzeigen und einen Strafantrag gegen die Erpresser stellen können. So wären sie problemlos um das Erpressungsgeld herumgekommen. Da es also alternative Handlungsmöglichkeiten gegeben hätte, durch die die Aufwendungen nicht entstanden wären, konnten die Richter nicht von einer Zwangsläufigkeit ausgehen. Hinzu kommt, dass die Kläger die Weichen für die Erpressung durch das Verschweigen des Teppichkaufs beim Zoll selbst gestellt haben. Damit haben sie durch eine eigene, freie Entscheidung überhaupt erst die Grundlage für die Erpressung gebildet. In seinem Urteil kommt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz deshalb zu dem Ergebnis, dass ein Steuerabzug der Erpressungsgelder als außergewöhnliche Belastung nicht in Frage kommt (Urteil vom 1. April 2014, Az. 5 K 1989/12).
Bildnachweise: © Bacho Foto/Fotolia.com