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Keine Anpassung der Kosten pro Teilnehmer bei Betriebsveranstaltungen notwendig

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 15. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Für Betriebsveranstaltungen gilt eine Freigrenze von 110 Euro pro Arbeitnehmer. Wird diese Grenze auch nur um einen Cent überschritten, müssen die Arbeitnehmer den kompletten Wert versteuern.

Doch wie berechnen Sie die Kosten überhaupt richtig, damit Sie die Versteuerung nicht riskieren?

Berechnung der Kosten für eine Betriebsveranstaltung

Um zu erfahren, ob Sie unter dem Freibetrag bleiben, müssen Sie zunächst alle anfallenden Kosten addieren. Wir erläutern dies anhand eines kleinen Beispiels:

Eine Weihnachtsfeier für einen Betrieb mit 100 Mitarbeitern soll organisiert werden. Folgende Aufwendungen fallen an:

6.000 Euro für Speisen und Getränke
500 Euro Saalmiete
800 Euro Live-Musik
2.000 Euro Geschenk im Wert von 20 Euro für jeden Mitarbeiter
700 Euro Anfahrt mit dem Bus
10.000 Euro Gesamtkosten
100 Euro Kosten je Mitarbeiter

Da die Kosten je Mitarbeiter unter 100 Euro bleiben, können Sie die Betriebsveranstaltungen pauschal versteuern, statt die Steuerlast Ihren Mitarbeitern aufzubürden.

Problematik: Geringere Teilnehmerzahl

Angenommen, in unserem Beispiel würden nun von den 100 Mitarbeitern 25 zuhause bleiben. Nun stellt sich die Frage, ob die ursprünglich errechneten Kosten pro Mitarbeiter bestehen bleiben können oder auf die 75 Teilnehmer umgelegt werden müssten. Letzter Fall würde nämlich in unserem Beispiel bedeuten, dass die Kosten je Teilnehmer rund 133 Euro betragen und somit die Freigrenze übersteigen würden.

Mit dieser Frage durfte sich das Finanzgericht Düsseldorf kürzlich beschäftigen. In seinem Urteil 11 K 908/10 vom 17. Januar 2011 stellten die Richter klar, dass in diesem Fall die ursprünglich geplanten Teilnehmerzahlen als Bemessungsgrundlage verwendet werden dürften. Ihre Entscheidung begründeten sie damit, dass die tatsächlichen Teilnehmer dadurch keinen Vorteil erlangen könnten, wenn ihre Kollegen zuhause bleiben. Deshalb muss auch kein höherer geldwerter Vorteil angenommen werden.

Quellen:
Pressemitteilung des FG Düsseldorf vom 7. April 2011
http://openjur.de


Bildnachweise: © Witthaya/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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