Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug, das dieser nicht nur für Privatfahrten, sondern auch im Rahmen seines Gewerbebetriebs nutzt, steht ihm für Fahrtkosten kein Betriebsausgabenabzug zu. Das hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 26. September 2014 (Az. 11 K 246/13 E) entschieden.
Münster, 17.11.2014 – Der Kläger erzielte als Unternehmensberater sowohl Arbeitslohn als auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seine Arbeitgeberin stellte ihm einen Pkw zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Hierfür erfolgte eine Besteuerung nach der sog. 1 %-Regelung. Einen Teil dieses Sachbezugswertes machte der Kläger als Betriebsausgaben in Form eines „fiktiven Aufwands“ geltend, weil er das Fahrzeug auch für betriebliche Fahrten nutze. Diesen Aufwand berücksichtigte das Finanzamt nicht, weil für die betriebliche Nutzung auch kein entsprechender Vorteil angesetzt worden sei.
Das Gericht wies die Klage ab. Ein Betriebsausgabenabzug scheide aus, weil nicht der Kläger die Kosten für das Fahrzeug getragen habe, sondern seine Arbeitgeberin. Der als Arbeitslohn erfasste Sachbezug könne auch nicht als fiktiver Aufwand berücksichtigt werden. Die 1 %-Regelung decke allein die Privatnutzung, nicht aber die Nutzung in einem Betrieb des Arbeitnehmers ab. Ein betrieblicher Verbrauch des Nutzungsvorteils könne allenfalls insoweit in Betracht kommen, als hierfür auch eine zusätzliche Einnahme versteuert worden wäre. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
FG Münster, Mitteilung vom 17.11.2014 zum Urteil 11 K 246/13 vom 26.09.2014
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