Ein Paintball-Verein hat keinen Anspruch auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und damit auf die Förderung durch die Freistellung von der Körperschaftssteuer. Die Richter am Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden in einem aktuellen Urteil, dass der Paintball-Sport nicht mit der Werteordnung der Gesellschaft vereinbar sei.
Neustadt a. d. Weinstraße, 6. Mai 2014 – Nicht jeder Sportverein agiert automatisch zum Wohle der Gesellschaft und nicht in jedem Fall ist die Gemeinnützigkeit zu bejahen. Dies zeigt ein aktuelles Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19. Februar 2014 (Az. 1 K 2423/11) deutlicher denn je. Das Ansinnen eines Paintball-Vereins, die Gemeinnützigkeit feststellen und sich von der Körperschaftsteuer befreien zu lassen, konnte weder vom zuständigen Finanzamt noch vom später angerufenen Finanzgericht genehmigt werden.
Antrag auf Feststellung der Gemeinnützigkeit
Der Paintball-Verein war im Juni 2010 gegründet worden. Er stellte schließlich den Antrag auf Feststellung der Gemeinnützigkeit und versuchte gleichzeitig zu bewirken, dass das zuständige Finanzamt eine vorläufige Freistellungsbescheinigung ausstelle, um von der Körperschaftsteuer befreit zu werden. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, da der Paintball-Sport der Definition des gemeinnützigen Zwecks gemäß § 52 Abs. 2 AO nicht entspreche. Vor allem stützte sich das Finanzamt darauf, dass Paintball nicht als Sport im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO gelte. Dies sei jedoch Voraussetzung für die Förderung durch die Befreiung von der Körperschaftsteuer. Das Finanzamt erließ einen Körperschaftsteuer-Bescheid für das Jahr 2010.
Ablehnung des Einspruchs
Der Verein erhob Einspruch. Dabei stützte er sich vor allem darauf, dass Paintball inzwischen auch als Turniersport betrieben werde. Dennoch lehnte das Finanzamt den Einspruch am 7. November 2011 ab. In der Begründung stützte es sich auf § 52 Abs. 1 AO, der besagt, dass von einem gemeinnützigen Zweck auszugehen sei, wenn die „Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern“. Paintball-Spiele fördern die Gewaltbereitschaft und senken die Hemmschwelle zum Einsatz von Gewalt. Deshalb waren die Finanzbeamten der Auffassung, dass sie der Werteordnung der deutschen Gesellschaft nicht in ausreichendem Maße entsprächen, um als gemeinnützig eingestuft werden zu können.
Klage auf Feststellung der Gemeinnützigkeit
Mit dieser Einschätzung wollte sich der Verein nicht zufrieden geben und rief das Finanzgericht Rheinland-Pfalz an. Doch auch seitens der Richter konnte er keine Hilfe erwarten – diese folgten der Auffassung des zuständigen Finanzamts. Sie erkannten zwar durchaus an, dass sich der in Deutschland auch als „Gotcha“ bekannte Sport seit seinem ersten Auftreten weiterentwickelt habe (z. B. durch Regeln, spezielle Kleidung und Spielfelder). Dennoch konnten die Richter nicht darüber hinweg sehen, dass es Ziel des Spiels sei, auf andere Spieler zu schießen und sie mit Farbkugeln zu markieren. Häufig werden Paintball-Spiele wie Kriegsspiele inszeniert, bei denen sich die Spieler hinter Häusern versteckten, martialisch verkleidet wären und kriegsähnliche Auseinandersetzungen übten. Regelmäßig simulieren getroffene Spieler ihren Tod. An diesem Punkt ist in den Augen der Richter eine klare Linie zu anderen Waffensportarten (z. B. Gewehr- oder Bogenschießen) zu ziehen. Ziel sei es hier nämlich, eine Zielscheibe zu treffen. Niemals zielten die Schützen jedoch auf echte oder auch nur auf gedruckte Menschen. Auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz lehnte daher die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit und damit auch die Befreiung von der Zahlung der Körperschaftsteuer ab.
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