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Keine GEZ im Arbeitszimmer

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 30. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat unter dem Aktenzeichen 10 A 2910/09 entschieden, dass die GEZ nicht unbegrenzt zu entrichten ist.

Selbstständige, die in ihren privat genutzten Räumlichkeiten Rundfunkempfangsgeräte bereit halten, diese nutzen und dafür an die GEZ zahlen, müssen auch einen internetfähigen Rechner nicht zusätzlich anmelden. Dies gilt dann, wenn sich der Rechner im häuslichen Arbeitszimmer befindet. Er stellt dann laut Hessischem Verwaltungsgerichtshof ein Zweitgerät dar, für das keine Gebühren erhoben werden. Geklagt hatte ein Informatiker, der für die privaten Geräte bereits zahlte, sich im Keller seines Hauses aber auch ein Arbeitszimmer samt PC eingerichtet hatte. Der Hessische Rundfunk verlangte für den PC 16,56 Euro pro Quartal, der Verwaltungsgerichtshof vereitelte diese Forderung mit seinem Urteil.

Das zeigt einmal mehr, dass die GEZ trotz zahlreicher Aufforderungen zur Anmeldung der internetfähigen Rechner, nicht grenzenlos in die Rechte der Zuschauer eingreifen darf. Selbstständige, die auch weiterhin die Aufforderung zur Anmeldung ihrer Rechner erhalten, sollten diese Schreiben entweder ignorieren oder angeben, dass sie keine Geräte anzumelden haben.

Ausblick

Allerdings wird sich das Gerangel um die GEZ in Zukunft wohl ohnehin erübrigen. Denn die Regierung plant, ab dem Jahr 2012 eine einheitliche GEZ-Gebühr zu verlangen. Diese soll nicht mehr nach Anzahl der Geräte gehen, sondern von allen deutschen Haushalten bezahlt werden. Damit dürften auch die ständigen Nachfragen der GEZ, sowie die Überraschungsbesuche der GEZ-Kontrolleure ein Ende haben. Eine Gebührenerhöhung sei allerdings nicht zu befürchten, so die Aussagen der Regierung. Was allerdings aus den mehr als 1.100 Mitarbeitern der GEZ werden soll, die dank dem neuen Gebührenmodell nicht mehr viel zu tun haben werden, lässt die Regierung bisher offen.

Quelle: Pro Firma, Mai 2010, S. 80


Bildnachweise: © blende11.photo/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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