Mit seinem jüngsten Urteil stellt der BFH klar, dass es sich bei Bußgeldern für Strafzettel, die der Arbeitgeber für Arbeitnehmer übernimmt, nicht um steuerfreie Extras handelt. Damit wandten sich die Richter gegen ihren Richterspruch vom Jahre 2004.
Der Fall: Spedition übernimmt Strafzettel
Mitarbeiter einer Spedition erhielten Strafzettel für die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhe- und Lenkzeiten. Der Arbeitgeber übernahm diese, sparte sich allerdings die Abführung der Lohnsteuer. Die Münchner Bundesrichter waren damit nicht einverstanden: Ein Arbeitslohncharakter ist immer dann anzunehmen, wenn es sich um „notwendige Begleiterscheinungen einer betriebsfunktionalen Zielsetzung“ handelt, stellten sie klar. Nur wenn die Vorteile im „überwiegend eigenbetrieblichen Interesse“ des Unternehmens lägen, könnten sie steuerfrei übernommen werden. Im vorliegenden Fall waren die Strafzettel daher unter Würdigung aller Umstände nicht als Vorteil anzusehen, sondern als Entlohnung und dementsprechend hätten die entsprechenden Abgaben abgeführt werden müssen. Über steuerfreie Extras berichteten wir auf Betriebsausgabe.de bereits vor einem Jahr.
Rechtswidriges Tun im Fokus des Urteils
Die Richter stellten im Rahmen ihres Urteils außerdem fest, dass eine rechtswidrige Handlung keine Grundlage für die betriebsfunktionale Zielsetzung sein könne. Schon alleine deshalb käme eine steuerfreie Übernahme von Strafzetteln nicht in Frage. Arbeitgeber sollten sich daher genau überlegen, wie sie mit dem Thema „Strafzettel“ zukünftig umgehen wollen. Auf der Grundlage dieses neuen Urteils ist nämlich davon auszugehen, dass zukünftig ein Großteil der ergangenen Strafzettel bei einer Übernahme als Arbeitslohn eingestuft werden wird. Wichtig ist außerdem, dass die Abgabenfreiheit im Bereich der Sozialabgaben nur dann gewährt werden kann, wenn der Arbeitgeber exakt für jeden Fall schriftlich dokumentiert, dass ein betriebliches Interesse bestanden hat und er das Fehlverhalten seines Arbeitnehmers ausdrücklich billigt.
Entgegen der eigenen Auffassung
Noch vor wenigen Jahren entschieden die Münchner Richter übrigens abweichend: In ihrem Urteil vom 7. Juli 2004 (Az. VI R 29/00) beschlossen sie, dass ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegen könne, wenn gegen die Fahrer eines Paketdienstes für das Parken in zweiter Reihe oder die Verletzung des Halteverbots Verwarnungsgelder verhängt wurden.
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