Arbeitgeber dürfen bei einer Betriebsveranstaltung den Teilnehmerkreis nicht auf bestimmte Arbeitnehmergruppen begrenzen.
Findet durch den Arbeitgeber eine Begrenzung der Teilnehmer statt, bspw. es sind nur die Führungskräfte eingeladen, liegt keine Betriebsveranstaltung vor.
Als steuerliche Konsequenz darf der den Führungskräften zugeflossene geldwerte Vorteil nicht pauschal mit 25% versteuert werden. Der geldwerte Vorteil wird in diesem Fall mit dem persönlichen Steuersatz des Arbeitnehmers besteuert.
Quelle: BFH Urteil vom 15. Januar 2009 Az. VI R 22/06
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.