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Kleinunternehmern droht Abmahnung wegen irreführender Preisangaben

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 27. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Die Preisangaben-Verordnung (PAngV) soll sicherstellen, dass der Verbraucher sachlich richtige und vollständige Angaben zum Verkaufspreis einer Ware erhält. Diese Angabe soll den Grundsätzen der Preiswahrheit und der Preisklarheit folgen und zu optimalen Preisvergleichsmöglichkeiten durch den Verbraucher führen.

Wenn gewerbliche Verkäufer an Endkunden Waren oder Dienstleistungen verkaufen, muss ein Endpreis angegeben werden, der auch Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthält. Die sogenannten preisbildenden Faktoren sind „in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben“, so der genaue Wortlaut des Gesetzes.

Kleinunternehmer müssen besonders achtsam sein

Schwierig wird es dann, wenn es sich bei dem Händler um einen Kleinunternehmer handelt, denn ein Verstoß gegen die PAngV kann eine Abmahnung zur Folge haben, was als Onlinehändler richtig teuer werden kann. Wo liegt aber das Problem? Gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz (UstG) sind Kleinunternehmer überhaupt nicht berechtigt, die Mehrwertsteuer auszuweisen. Enthält der Preis eines Kleinunternehmers den Zusatz „inklusive Mehrwertsteuer“, ist das ein Fall von irreführenden Preisangaben.

Vorsicht bei gewerblichen Käufern – Vorsteuerabzug kann nicht geltend gemacht werden

Kauft ein gewerblicher Käufer bei einem Kleinunternehmer ein und die Rechnung enthält den Zusatz „inkl. MwSt.“, geht der gewerbliche Käufer davon aus, dass er die Mehrwertsteuer über den Vorsteuerabzug wieder erstattet bekommen kann. Da der Kleinunternehmer jedoch keine Mehrwertsteuer zahlt, enthält der Preis auch keine für den gewerblichen Kunden erstattungsfähige Mehrwertsteuer. Genau hier liegt die Irreführung, die vom Kunden oder von Mitbewerbern geahndet werden und eine teure Abmahnung zur Folge haben kann. Darüber hinaus ist es so, dass der unberechtigt ausgewiesene Mehrwertsteuerbetrag dem Finanzamt geschuldet wird.

Fazit

Da gewerbliche Käufer nicht wirksam als Kunden ausgeschlossen werden können, also nicht davon ausgegangen werden kann, dass ausschließlich private Endverbraucher als Kunden infrage kommen, sollten Kleinunternehmer ihre Preise ohne irgendwelche Hinweise auf die Umsatzsteuer ausweisen. Damit können sie irreführende Angaben vermeiden und einer Abmahnung wirksam entgehen. Quellen: http://www.it-recht-deutschland.de/ http://www.wekwerth.de/


Bildnachweise: © chrisberic/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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